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die Abteilungen nämlich verpflichtet, die Wahlverhandlungen
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben:
1. wenn eine rechtzeitig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder
Einsprache vorlag, oder
2. wenn von der Abteilung die Gültigkeit der Wahl ourch
Mehrheitsbeschluß für zweifelhaft erklärt wurde, oder
3. wenn zehn anwesende Mitglieder der Abteilungen einen
aus dem Inhalt der Wahlverhandlungen akbgeleiteten
speziell zu bezeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit der
Wahl erhoben.“
Für 2. galt natürlicherweise dasselbe, wenn die zu
prüfende Wahl von der Mehrheit der Abteilung sofort klar als
ungültig erkannt wurde. „Findet die Abteilung sonstige er-
hebliche Ausstellungen, ohne daß die Voraussetzungen für Ab-
gabe an die Wahlprüfungskommiisssion (§ 5) vorliegen, so ist
von der Abteilung an den Reichstag Bericht zu erstattent).“
In diesem Falle sollten sie also die Vorprüfung für die Ent-
scheidung des Reichstages selbst vornehmen. Typisch dafür,
daß die Abteilungen selbst ihre Tätigkeit auf die Lepitimations-
prüfung im engeren Sinne beschränkt wissen wollten, ist die
Tatsache, daß sie die Vorprüfung im obigen Falle an die Wahl-
prüfungskommilssion abzuschieben versuchten?).
(Wurden die Wahlen garnicht beanstandet, so wurden sie
vom Präsidenten nachträglich zur Kenntnis des Reichstags
gebracht und, wenn bis dahin der zehnte Tag nicht verflossen,
einstweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der zehntägigen
Frist waren sie definitiv gültig. (§ 7 der Geschäftsordnung)).
b) Die Wahlanfechtung.
aa) Im obigen wurde gesagt, daß also in allen Fällen,
in denen die Gültigkeit der Wahl irgendwie bestritten wurde,
die Wahlakten der Prüfungskommission übergeben werden
1) 6 6 Gesch.-Ord.
2) Vgl. Hatschek S. 527.