Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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einen Minderjährigen oder an einen Zuchthäusler, anfechtungs- 
berechtigt gewesen wäre. Der Beschluß des Reichstags scheint 
mir daher in seinen Konsequenzen der richtigste zu sein. 
bb) Für die Einbringung eines Wahlprotestes war irgend 
eine Form nicht vorgeschrieben, doch mußte sie wohl in der 
Regel in einem Schriftsatze erfolgen. Sogar die Einbringung 
eines Protestes mittels eines Telegramms hat der Reichstag 
für gültig erachtet. Der Protest brauchte auch nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt zu seint). Anonym durfte er dagegen nicht 
sein. Der formellen Erklärung, daß man die Wahl anfechte, 
bedurfte er nicht, nur mußte diese Absicht aus den Begleit- 
umständen zu erkennen sein. 
Wahlproteste zu Gunsten eines Siegers wurden grund- 
sätzlich nicht beachtet?). 
#s 4 Geschäftsordnung schrieb vor, daß Wahlproteste, 
welche später als 10 Tage nach Eröffnung des Reichstages und 
bei Nachwahlen, die während einer Session stattfanden, später 
als 10 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgten, 
unberücksichtigt bleiben mußten. Die Bestimmungen der §§ 167 
und 188 BG#B. und des §222 CPO. waren für die Berechnung 
der Frist hier wohl analog anzuwenden, sodaß also der An- 
fangstag nicht mit zu berechnen war und bei Berechnung nach 
Tagen die Frist mit Ablauf des letzten Tages endetes). — Die 
altere Praxis des Reichstags nahm an, daß der Protest inner- 
halb der vorgeschriebenen Frist in den Einlauf des Reichstages 
gelangen müsse"). Die neuere Praxis stand dagegen auf einem 
milderen Standpunkt und sah sogar z. B. einen zur gegebenen 
Zeit bei den Akten des Staatsanwalts befindlichen Protest als 
rechtzeitig erfolgt ans). 
1) Vgl. Jungheim S. 11. 
2) Vgl. Hatschek S. 512/613. 
3) Vgl. Jungheim S. 12. 
4) So auch v. Sevdel, Reichstag, S. 394; Leser S. 70; Jung- 
beim S. 12. 
5) Hatschek S. 512.
	        
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