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geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche das—
selbe nicht ausgeübt werden kann.“ Auch den Umfang des Er-
suchens habe die ersuchende Behörde zu bestimmen. Ferner
beschäftigte sich die Wahlprüfungskommission des Hauses der
Abgeordneten nach ihren Berichten vom 17. Mai 1912:) mit
der Frage, ob die Ausführung der vom Abgeordnetenhause
zur Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder beschlossenen
gerichtlichen Beweisaufnahmen nach dem geltenden Recht
genügend sichergestellt sei. Der Vertreter des Justizministe-
riums legte bei dieser Gelegenheit dar, daß die Staatsregierung
ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht für erforderlich halte,
da in der Praxis der Gerichte die Ersuchen um Beweisauf-
nahme in allen Fällen erledigt worden seien. Die Wahlprü-
fungskommission trat dieser Auffassung bei. Auf ihren Wunsch
wurden die Ausführungen des Regierungskommissars den
Gerichten in der Rundverfügung des Justizministers vom 28.
Juni 1912 (Nr. I 8016) zugänglich gemacht.
Das Amtsgericht wird nun meistens, da es sich gewönn-
lich um eidliche Vernehmungen handelte, die eigentliche Be-
weiserhebung vorgenommen haben. Ob hierbei die Ver-
fassungsvorschriften der freiwilligen oder der streitigen Ge-
richtsbarkeit anzunehmen waren, darauf wird unten noch ge-
nauer eingegangen werden. Das An ttsgericht lud jeßenfolls
die Zeugen, Sachverständigen usw. Da nach Act. 28 RV. der
Reichstag Beweiserhebungen beschließen konnte, so entsprach
es der Staatsbürgerpflicht, daß die Zeugen verpflichtet waren,
zu erscheinen, auszusagen und nötigenfalls den Eid zu leisten?).
Es hätte der Autorität des Staates widersprochen, wenn z. B.
infolge einer grundlosen Eidesverweigerung eines Zeugen die
ganze Angelegenheit wegen Unmöglichkeit der Erledigung an
1) Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 21. Leg.-Periode
V. Session 1912, Nr. 459, S. 3653ff.
2) Val. Liedtke S. 42, Delius S. 350. Derselben Ansicht der
schon oben erwähnte Berichterstatter im Preuß. Abgeordnetenbaus
über d. Petition Poersch.
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