Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

— 49 — 
geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche das— 
selbe nicht ausgeübt werden kann.“ Auch den Umfang des Er- 
suchens habe die ersuchende Behörde zu bestimmen. Ferner 
beschäftigte sich die Wahlprüfungskommission des Hauses der 
Abgeordneten nach ihren Berichten vom 17. Mai 1912:) mit 
der Frage, ob die Ausführung der vom Abgeordnetenhause 
zur Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder beschlossenen 
gerichtlichen Beweisaufnahmen nach dem geltenden Recht 
genügend sichergestellt sei. Der Vertreter des Justizministe- 
riums legte bei dieser Gelegenheit dar, daß die Staatsregierung 
ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht für erforderlich halte, 
da in der Praxis der Gerichte die Ersuchen um Beweisauf- 
nahme in allen Fällen erledigt worden seien. Die Wahlprü- 
fungskommission trat dieser Auffassung bei. Auf ihren Wunsch 
wurden die Ausführungen des Regierungskommissars den 
Gerichten in der Rundverfügung des Justizministers vom 28. 
Juni 1912 (Nr. I 8016) zugänglich gemacht. 
Das Amtsgericht wird nun meistens, da es sich gewönn- 
lich um eidliche Vernehmungen handelte, die eigentliche Be- 
weiserhebung vorgenommen haben. Ob hierbei die Ver- 
fassungsvorschriften der freiwilligen oder der streitigen Ge- 
richtsbarkeit anzunehmen waren, darauf wird unten noch ge- 
nauer eingegangen werden. Das An ttsgericht lud jeßenfolls 
die Zeugen, Sachverständigen usw. Da nach Act. 28 RV. der 
Reichstag Beweiserhebungen beschließen konnte, so entsprach 
es der Staatsbürgerpflicht, daß die Zeugen verpflichtet waren, 
zu erscheinen, auszusagen und nötigenfalls den Eid zu leisten?). 
Es hätte der Autorität des Staates widersprochen, wenn z. B. 
infolge einer grundlosen Eidesverweigerung eines Zeugen die 
ganze Angelegenheit wegen Unmöglichkeit der Erledigung an 
1) Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 21. Leg.-Periode 
V. Session 1912, Nr. 459, S. 3653ff. 
2) Val. Liedtke S. 42, Delius S. 350. Derselben Ansicht der 
schon oben erwähnte Berichterstatter im Preuß. Abgeordnetenbaus 
über d. Petition Poersch. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.