Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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ist, daß man in den Ländern, die diese eingeführt haben, na- 
mentlich in England und Ungarn, wenig befriedigende Er- 
fahrungen gemacht hat. Vor allem standen die Gerichte dem 
Parteigetriebe zu fern, erwiesen sich daher nicht als fähig, den 
Wahlgewohnheiten der Parteien auf den Grund zu kommen, 
und konnten somit nicht immer eine sachgemäße Entscheidung 
treffen! M. E. wäre es daher das Beste, wenn man Wahl- 
prüfungsgerichte einsetzte, die etwa zur Hälfte mit Mitgliedern 
des betreffenden Parlamenten, zur Hälfte mit gewöhnlichen 
Richtern besetzt wären. Denn damit würde den beiderseitigen 
Anforderungen genügt!
	        
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