Full text : Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Identität  mit  der  requirirten  Person,  sowie  über  seine  Einwendungen
  gegen  seine  Auslieferung  zu  vernehmen.  Bis  zur  erfolgten
Entscheidung  über  die  Auslieferung  bleibt  der  Ausländer  in
Untersuchungshaft.*

Diese  Bestimmung  schliesst  sich  an  den  8  115  St.-P.-O.  eng
an.  Ein  abgekürztes  Verfahren  für  den  Fall,  dass  der  Ergriffene
etwa  selbst  wünscht,  ohne  Verzug  und  ohne  Einhaltung  der  vorgeschriebenen
  Formen  ausgeliefert  zu  werden,  pflegt  besonders
zwischen  Frankreich  und  Belgien  stattzufinden.  Es  empfiehlt  sich
nicht,  dasselbe  auch  im  deutschen  Reiche  einzuführen.  Die  die
Auslieferung  an  gewisse  Bedingungen  knüpfenden  Bestimmungen
sind  öffentlich-rechtlicher  Natur,  ein  Verzicht  des  Beschuldigten
kann  daher  keine  Wirkung  ausüben.  Höchstens  könnte  man,
wenn  der  Ausgelieferte  keine  Einwendungen  erhoben  und  sich
mit  der  sofortigen  Auslieferung  einverstanden  erklärt  hat,  die
Auslieferung  an  die  Bedingung  knüpfen,  dass  die  Auslieferungshaft
  auf  die  eventuell  zu  erkennende  Strafe  anzurechnen  sei.  Auch
in  England  und  Oesterreich  ist  ein  abgekürztes  Verfahren  —  sog.
freiwillige  Auslieferung  —  nicht  zulässig,  der  italienische  Entwurf
schliesst  dasselbe  ausdrücklich  aus.  Endlich  hat  man  sich  sowohl
in  Frankreich  wie  in  Belgien  veranlasst  gesehen,  allerlei  einschränkende
  Bestimmungen  bezüglich  der  „extradition  volontaire“
zu  erlassen.

Art.  18.  „Der  Beschuldigte  kann  den  Beistand  eines  Rechtsanwaltes
  und  eines  Dolmetschers  verlangen.  Dem  Rechtsanwalt
steht  das  Recht  der  Acteneinsicht  zu.

Art.  19.  Das  Vernehmungsprotokoll  ist  mit  den  Acten  unverzüglich
  dem  Oberreichsanwalt  einzusenden,  welcher  die  Vorlage
  an  das  Reichsgericht  bewirkt.  Ein  Strafsenat  desselben
entscheidet  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  nach  Anhörung  der
Reichsanwaltschaft  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  darüber,  ob
der  Auslieferung  stattzugeben  sei  oder  nicht®?).  Der  Auszu-2)

  Ein  Rechtsmittel  gegen  diesen  Beschluss,  etwa  an  das  Plenum  der
Strafsenate,  erscheint  nicht  erforderlich,  der  Spruch  eines  Kollegiums  von
?  Richtern  ist  völlig  ausreichend.