Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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sprechenden Organe gefordert und durchgeführt worden, so- 
daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit immer mehr an Umfang 
zugenommen habe. Er weist auf England hin, wo ja, wie be- 
reits erwöhnt, die Entscheidung über die Gültigkeit bestrittener 
Parlamentswahlen an einen Gerichtshof übergegangen ist#. 
— Jellineks Kritik an der parlamentarischen Legitimations- 
prüfung folgte mit größerer Schärfe und noch größerem Miß- 
trauen gegen die Parlamente Dr. Heinrich Jacques in seiner 
Schrift „Die Wahlprüfung in den modernen Staaten und ein 
Wablprüfungsgerichtshof in Osterreich.“ Jacques selbst wurde 
im österreichischen Abgeordnetenhause für seinen Plan tätig, 
ohne jedoch eine endgültige Entscheidung darüber zu erzielen. 
Beide haben viele Angyänger gefunden, darunter vor 
allen, von Seydel und Laband. Besonderes letzterer trat wie- 
derholt für die Einführung der richterlichen Legitimations- 
prüfung mit Nachdruck ein?). In neuerer Zeit ist z. B. Stephan 
von Csekey für die Übertragung an einen Verwaltungsgerichts- 
hof eingetretens). 
Gegen Jellineks Forderung wandte sich unter anderem 
Zorn"). Dieser hält die Konstruktion, dem Gewählten stehe ein 
subjektives Recht zu, jedoch nur, wenn ein Gericht den Streit 
darüber zu entscheiden habe, andernfalls sei nur ein „Refleg 
objektiven Rechtes“ vorhanden, nicht für möglich, ohne jedoch 
diese Unmöglichkeit zu begründen. 
In Deutschland haben sich die gesetzgebenden Organe 
diesen Wünschen gegenüber bis zur Revolution recht passiv 
verhalten. Wo diesbezügliche Anträge eingebracht wurden, 
erfuhren sie eine starke Ablehnung. 
S0dp einleuchtend die Begründungen der Verfechter der 
richterlichen Legitimationsprüfung auch sein mögen, Tatsache 
1) Jellinek Allg. Staatsl. S. 614. 
2) Zuerst in seiner Besprechung der Forderung Jellinek's und 
Jacaues' Archiv des öffentl. Rechts Bd. I, S. 226ff. 
3) v. Cseken S. 468. 
4) Zorn, Deutsch. Staatsr. S. 229, Anm. 21.
	        
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