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Identität mit der requirirten Person, sowie über seine Einwendungen
gegen seine Auslieferung zu vernehmen. Bis zur erfolgten
Entscheidung über die Auslieferung bleibt der Ausländer in
Untersuchungshaft.*
Diese Bestimmung schliesst sich an den 8 115 St.-P.-O. eng
an. Ein abgekürztes Verfahren für den Fall, dass der Ergriffene
etwa selbst wünscht, ohne Verzug und ohne Einhaltung der vorgeschriebenen
Formen ausgeliefert zu werden, pflegt besonders
zwischen Frankreich und Belgien stattzufinden. Es empfiehlt sich
nicht, dasselbe auch im deutschen Reiche einzuführen. Die die
Auslieferung an gewisse Bedingungen knüpfenden Bestimmungen
sind öffentlich-rechtlicher Natur, ein Verzicht des Beschuldigten
kann daher keine Wirkung ausüben. Höchstens könnte man,
wenn der Ausgelieferte keine Einwendungen erhoben und sich
mit der sofortigen Auslieferung einverstanden erklärt hat, die
Auslieferung an die Bedingung knüpfen, dass die Auslieferungshaft
auf die eventuell zu erkennende Strafe anzurechnen sei. Auch
in England und Oesterreich ist ein abgekürztes Verfahren — sog.
freiwillige Auslieferung — nicht zulässig, der italienische Entwurf
schliesst dasselbe ausdrücklich aus. Endlich hat man sich sowohl
in Frankreich wie in Belgien veranlasst gesehen, allerlei einschränkende
Bestimmungen bezüglich der „extradition volontaire“
zu erlassen.
Art. 18. „Der Beschuldigte kann den Beistand eines Rechtsanwaltes
und eines Dolmetschers verlangen. Dem Rechtsanwalt
steht das Recht der Acteneinsicht zu.
Art. 19. Das Vernehmungsprotokoll ist mit den Acten unverzüglich
dem Oberreichsanwalt einzusenden, welcher die Vorlage
an das Reichsgericht bewirkt. Ein Strafsenat desselben
entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung der
Reichsanwaltschaft mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob
der Auslieferung stattzugeben sei oder nicht®?). Der Auszu-2)
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss, etwa an das Plenum der
Strafsenate, erscheint nicht erforderlich, der Spruch eines Kollegiums von
? Richtern ist völlig ausreichend.