Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

—  130  —

Für  Liquidirung  der  gerichtlichen  Gebühren  nach  den  bestehenden  Sportelbestimmungen
  ist  die  Größe  des  einzubringenden  Schuldbetrags  Maßgebend

8.  7.
Eine  Einstellung  des  eingeleiteten  Erckutionsverfahrens  sindet  nur  auf  Anttr

der  betreffenden  Rentkassenverwaltung  und  in  den  F.  5  des  angezogenen  lin“ßn
angegebenen  Fällen  Statt.

K.  8.

Das  vorstehend  angeordnete  Verfahren  wegen  gerichtlicher  Einhebung  der  Rentkassengefälle
  leidet  zwar  auch  auf  die  bereits  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  aufgelaufenen
  Röückstände  —  so  weit  wegen  deren  Beilreibung  gicht  beriis  besondere
Anordnung  von  Unserer  Kammer  getroffen  worden  ist  —  Anw

Es  wird  jedoch  Unsere  Kammer  wegen  Einziehung  dieser  i  lnseren  Rentkasfenvermaleungen
  noch  besondar.  Weisung  ertheilen.

Auch  behalten  Wir  Uns  vor,  wegen  des  Verfahreno  rücksichtlich  der  Caduzirung
  uneinbringlicher  Rückstände  genauere  Bestimmung  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
größeres  Regierungssiegel  beidrucken  lassen.

Greiz,  den  4.  September  1855.

(L.  S.)  Heinrich  XX.

Otto.