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Für Liquidirung der gerichtlichen Gebühren nach den bestehenden Sportelbestimmungen
ist die Größe des einzubringenden Schuldbetrags Maßgebend
8. 7.
Eine Einstellung des eingeleiteten Erckutionsverfahrens sindet nur auf Anttr
der betreffenden Rentkassenverwaltung und in den F. 5 des angezogenen lin“ßn
angegebenen Fällen Statt.
K. 8.
Das vorstehend angeordnete Verfahren wegen gerichtlicher Einhebung der Rentkassengefälle
leidet zwar auch auf die bereits vor Erlaß dieser Verordnung aufgelaufenen
Röückstände — so weit wegen deren Beilreibung gicht beriis besondere
Anordnung von Unserer Kammer getroffen worden ist — Anw
Es wird jedoch Unsere Kammer wegen Einziehung dieser i lnseren Rentkasfenvermaleungen
noch besondar. Weisung ertheilen.
Auch behalten Wir Uns vor, wegen des Verfahreno rücksichtlich der Caduzirung
uneinbringlicher Rückstände genauere Bestimmung zu treffen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
größeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 4. September 1855.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.