4 Armeekorps.
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Gene vertretendes Münster, den 8. 1. 1916.
Abt. 1 1 Nr. 283.
Vielfache Beschwerden aus den Kreisen
der Milchverbraucher lassen erkennen, daß
die Bekanntmachung des Generalkommandos
vom 16. November 1915 — Id Nr. 4508 —,
betreffend die Festlegung der Milchlieferungs-
bezirke, von den Milcherzeugern wiederholt
dahin ausgelegt worden ist, daß sie berechtigt
seien, die Milchlieferung der in ihrem Be-
triebe entstehenden Milchmengen ohne weiteres
dem bisherigen Verbraucher gegenüber ein-
zustellen, um sie über ihren eigenen bisherigen
Bedarf hinaus im eigenen Betriebe zur
Biehfütterung oder zu anderen Zwecken zu
verbrauchen.
Wenn auch durch die Bekanntmachung
ein allgemeiner Milchlieferungszwang nicht
eingeführt worden ist, so ist doch die Ver-
sügung des Milcherzeugers über die bis zum
15. November 1915 in die Gemeinden ge-
lieferte Milch, soweit sie nach wie vor in
seinem Betriebe zur Entstehung gelangt, durch
die Bestimmung der Ziffer 2 beschränkt.
Danach sind nämlich solche Milchmengen,
deren bisherige Lieferung der Milcherzeuger
einstellt, als frei werdend zu betrachten und
damit der Verfügung der Herren BRegierungs-
präsidenten — Fürstlichen Regierungen —
vorbehalten. Diese werden darüber zu ent-
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