Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

4 Armeekorps. 
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Gene vertretendes Münster, den 8. 1. 1916. 
Abt. 1 1 Nr. 283. 
Vielfache Beschwerden aus den Kreisen 
der Milchverbraucher lassen erkennen, daß 
die Bekanntmachung des Generalkommandos 
vom 16. November 1915 — Id Nr. 4508 —, 
betreffend die Festlegung der Milchlieferungs- 
bezirke, von den Milcherzeugern wiederholt 
dahin ausgelegt worden ist, daß sie berechtigt 
seien, die Milchlieferung der in ihrem Be- 
triebe entstehenden Milchmengen ohne weiteres 
dem bisherigen Verbraucher gegenüber ein- 
zustellen, um sie über ihren eigenen bisherigen 
Bedarf hinaus im eigenen Betriebe zur 
Biehfütterung oder zu anderen Zwecken zu 
verbrauchen. 
Wenn auch durch die Bekanntmachung 
ein allgemeiner Milchlieferungszwang nicht 
eingeführt worden ist, so ist doch die Ver- 
sügung des Milcherzeugers über die bis zum 
15. November 1915 in die Gemeinden ge- 
lieferte Milch, soweit sie nach wie vor in 
seinem Betriebe zur Entstehung gelangt, durch 
die Bestimmung der Ziffer 2 beschränkt. 
Danach sind nämlich solche Milchmengen, 
deren bisherige Lieferung der Milcherzeuger 
einstellt, als frei werdend zu betrachten und 
damit der Verfügung der Herren BRegierungs- 
präsidenten — Fürstlichen Regierungen — 
vorbehalten. Diese werden darüber zu ent- 
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