Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Fällen  wahrzunehmen,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Wegen  aller  Entschädigungsnsprüche,

  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  im  B#aunschweigischen  ebiete
oder  des  Betriebes  derselben  gegen  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
erhoben  werden  möchten,  ist  die  Gesellschaft  der  Braunschweigischen  Gerichtsbarkeit
  und  den  Braunschweigischen  Gesetzen  unterworfen.

Artikel  7.

Die  im  Braunschweigischen  Gebiete  angestellten  Eisenbahnbeamten  sind
den  Braunschweigischen  Candesgesten  unterworfen.  Die  Angehörigen  des  einen
Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt  werden  möchten,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Artikel  8.

Für  die  Bahnpolizei  sind  die  bezüglichen  Reichsverordnungen  maßgebend)  über
die  etwa  zu  erlassenden  Ausführungs-Bestimmungen  werden  beide  Regierungen  vor
dem  Erlasse  sich  benehmen  und  gleichlautende  Bestimmungen  zu  erzielen  suchen.

Artikel  9.

Die  der  Geselsshaft  im  Interesse  der  Militair-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  und  bezüglich  ihrer  Bahnbeamten  und  Arbeiter  für  das  Preußische
Staatsgebiet  in  der  Fuhhelln  Konzession  auferlegten  Bedingungen  sollen  auch
für  das  Braunschweigische  Gebiet  maßgebend  sein.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Gesellschaft  einen  Ersatz  weder  vom  Staate  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  10.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  von  dem  in  Rede  stehenden
  Esdis  Lemglich  Vraun  4  VBa  isch=  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  eine
Gewerbesteuer  oder  ähnliche  öffentliche  Abgabe  nicht  erheben,  auch  diejenigen
Grundstücke  zur  Grundsteuer  nicht  heranziehen,  welche  nach  den  Preußischen
Gesetzen  dem  Expropriationsrechte  unterworfen  sein  würden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  jedoch  von  dem  Unternehmen
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  Ihrer  Gesetze  vom
30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  ergehenden  abändernden  und
ergänzenden  Bestimmungen  eine  Eisenbahnabgabe  erheben  und  hiervon  denienigen
Betrag  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  überweisen,  welcher  sich
aus  dem  Verhältnisse  ergiebt,  in  welchem  die  Länge  der  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
  Gebiete  liegenden  Strecke  zu  der  Gesammtlänge  der  danach  der
Besteuerung  unterworfenen  Bahnstrecken  steht.

Die  Zahlung  erfolt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betrie  Ieröffimung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  folgende,
mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.  Di

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