wandt werden, wenn sie nach der Art ihrer
Darstellung für Flieger keine genaue Be—
stimmung von militärisch wichtigen Gebäuden,
Bahnhofs- und Fabrikanlagen gestatten, wie
dies vielfach durch eine besonders ins Auge
fallende Bezeichnung solcher Bauten (z. B.
bei Pharusplänen) geschieht. Aber die Frei-
gabe entscheidet dasjenige stellvertretende
Generalkommando, zu dessen Bereich das
dargestellte Gebiet gehört und zwar nach er-
folgter Verständigung desjenigen stellver-
tretenden Generalkommandos in dem der
Verleger seinen Sitz hat.
Die Freigabeverfügung ist auf der Karte
ersichtlich zu machen.
3Z. Der Schutzstreifen im Osten wird, soweit
das Gebiet von Schlesien und Posen in
Betracht kommt, aufgehoben.
1. Die Aus= und Durchfuhr von Karten
jeden Maßstabes (auch Reliefkarten), Reise-
führern und Neisehandbüchern über die
Balkanländer, Kleinasien, Agypten und Per-
sien wird verboten. Die Erleichterungen für
Kartenskizzen in Zeitungen usw. und für die
Ausfuhr nach Österreich-Ungarn, wie sie in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
3Z. B. 15 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 182)
vorgesehen sind, haben auch hierfür Gültig-
keit. Ein entsprechendes Ausfuhrverbot ist
beim Reichsamt des Innern beantragt.
5. Die Ausfuhr von Karten usw. in das
unter deutscher Verwaltung stehende, besetzte
feindliche Gebiet ist nur mit Zustimmung des
114