Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

wandt werden, wenn sie nach der Art ihrer 
Darstellung für Flieger keine genaue Be— 
stimmung von militärisch wichtigen Gebäuden, 
Bahnhofs- und Fabrikanlagen gestatten, wie 
dies vielfach durch eine besonders ins Auge 
fallende Bezeichnung solcher Bauten (z. B. 
bei Pharusplänen) geschieht. Aber die Frei- 
gabe entscheidet dasjenige stellvertretende 
Generalkommando, zu dessen Bereich das 
dargestellte Gebiet gehört und zwar nach er- 
folgter Verständigung desjenigen stellver- 
tretenden Generalkommandos in dem der 
Verleger seinen Sitz hat. 
Die Freigabeverfügung ist auf der Karte 
ersichtlich zu machen. 
3Z. Der Schutzstreifen im Osten wird, soweit 
das Gebiet von Schlesien und Posen in 
Betracht kommt, aufgehoben. 
1. Die Aus= und Durchfuhr von Karten 
jeden Maßstabes (auch Reliefkarten), Reise- 
führern und Neisehandbüchern über die 
Balkanländer, Kleinasien, Agypten und Per- 
sien wird verboten. Die Erleichterungen für 
Kartenskizzen in Zeitungen usw. und für die 
Ausfuhr nach Österreich-Ungarn, wie sie in 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
3Z. B. 15 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 182) 
vorgesehen sind, haben auch hierfür Gültig- 
keit. Ein entsprechendes Ausfuhrverbot ist 
beim Reichsamt des Innern beantragt. 
5. Die Ausfuhr von Karten usw. in das 
unter deutscher Verwaltung stehende, besetzte 
feindliche Gebiet ist nur mit Zustimmung des 
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