VII. Armeekorps.
Stellvertretendes
Generalkommand. Münst er, den 20. 5. 1915.
Abt. Ib Nr. 13350.
Da die Anwendung des zur Vertilgung
von Ungeziefer bestimmten Mittels „Plagin“
zu Gesundheitsstörungen (schweren Hauterkrankungen
infolge Atzwirkung geführt hat,
verbiete ich hiermit für meinen Korpsbereich.
unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851
die Anpreisung und den Vertrieb des genannten
Mittels.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Ergebenst ersuche ich, diese Verordnung
zu veröffentlichen.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl. 49