Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

d) Falls die in 8 6 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und 
lagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
Belchlag e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindest- 
mengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
§ 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der 
nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen 
vorhanden sind), mit Ausnahme der Bestände, welche von den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam 
gehalten werden. 
  
Gegenstand 
  
1. Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer. 
2. HKupfer, vorgearbeitet,) insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, 
gebohrt, gedreht, gehobelt, gefräst, 9. B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, 
Nöhren, Nieten, Schrauben, Muttern, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, ferner Kupfer 
plattiert und aufgezogen mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts, usw. 
Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm, Seile und Gewebe, 
die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm. 
Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm. 
Kupfer, vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem andern überzug aus Metall, Lack oder Farbe. 
4. Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoff, insbesondere von Papier, 
Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seidenumhüllte oder mit Gumm: isolierte Drähte), ferner blanke Bleikabel 
für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 95 qmm. 
5. Kupfer, Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. 
6.RKupfer in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tomback in Barren, Platten und 
ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
7.Zupfer in Legierungen mit zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tomback, entsprechend dem Zustand 
der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
8.RKupfer in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und 
ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
9. Kupfer in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der 
Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
9a. Kupfer in Legierungen mit Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 
5 Prozent, insbesondere Neufilber, Alpaka, Alfenid; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
10.. Kupfer in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—9a fallen und sofern Kupfer den 
Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet und vorgearbeitet, entsprechend der Klassen 2 und 3, auch als 
Altmaterial und Abfall jeder Art. 
11. Kupfer in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindenstens 10 Prozent. 
11ä. Kupfer, rein oder legiert, in Modellen für Gießereien, in Mutterplatten, ferner Galvanos, Tiefdruckwalzen und 
Platten, Atzplatten, Messinglinien und dergl. für das graphische Gewerbe, Steindruckereien, Tapetendruckereien 
und Zeugdruckereien, vorgearbeitet und in Fertig fabrikaten. 
115. Kupfer in Kupfervitriol. 
12. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, 
Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
n 
  
  
*v Unter den Begriff „vorgearbeitet“ fallen auch alle fertigen Einzelteile oder Zubehörteile, die noch nicht zu gebrauchs- 
fertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind. 
. Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Beschlagnahmeverfügung in Kraft tritt, als Verbrauchsersatz 
für die Kundschaft fertig zum Verkauf auf Lager befinden.
	        
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