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§ 4. Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflihtigen) nach Mo
der nachstehenden Bestimmungen zu melden. kbunt
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erst
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats norhamen
Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erst ean
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenständen anssgeenn n-
den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 4ô#
§ 5. Meldescheine.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnise=
erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestandmeldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenmeruu
Verordnung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl. Kriegsministerium, Kriegs= ohst ln.
Abteilung, Webstoffmeldeamt“, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung 6E7#
auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Uberschrift: „Betrifft Meldeschein
für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“ und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben
einzutragen mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das
Kgl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 910,
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Enthält Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“
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§ 6. Besondere Meldebestimmungen.
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und der-
selben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande eingeführt sind,
hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-
Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Kriegsministertum, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Seltion
W. II, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag sowie beim
Eingang des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandaufnahme für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Kriegsministerium zu übersenden,
§ 7. Lagerbuch.
Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner für Baumwollweb= und Wirkwaren, soweit sie auf den
Meldescheinen 3 A, 3 B und 3C (auf 3 C mit Ausnahme von Nr. 6 und Nr. 9) aufgeführt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten,
aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des
Betriebes zu gestatten.
6 8. Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuchs befreit, als ihre Vorräle
(einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915,
nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestvorräte):