Sammlungen
von
Altmaterial.
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nahmepreisen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung
zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Ueber-
nahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß der §8§ 2 und 3 der Bekanntmachun
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch
das Reichs-Schiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34, endgültig
sestgesetzt. Ablieferer, welche die in § 9 der alten Fassung genannten Uebernahmepreise
von 7 ¾ für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge und von 5,600 = für
jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen bereits erhalten haben, können bei der
beauftragten Behörde die Nachzahlung des Unterschiedes zwischen den neuen Uebernahme-
preisen und den bereits gezahlten beanspruchen. In den Fällen, in denen diese Ablieferer
bereits einen Antrag auf Festsetzung des Uebernahmepreises an das Reichsschiedsgerich:
für Kriegswirtschaft gerichtet haben, können sie, falls sie nunmehr mit den neuen Ueber-
nahmepreisen einverstanden sind, den Antrag beim Reichsschiedsgericht für Kriegswirt-
schaft zurückziehen und die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein mit den höheren
Uebernahmepreisen austauschen. Die Annahme des Anerkenntnisscheines schließt auf alle
Jälle die weitere Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft aus.
III.
Hinzugefügt wird § 11:
11.
8
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen aus
Aluminium.
Außer den in § 2 der Bekanntmachung nebst Anmerkung bezeichneten Gegenständen
dürfen abgeliefert und müssen von den Sammelstellen angenommen werden:
sämtliche übrigen Materialien und Gegenstände aus Aluminium sowie Altmaterial
zu einem Preise von 2,50 X für jedes Kilogramm Aluminium.
Den Materialien und Gegenständen anhaftende Teile aus anderen Stoffen sind vor
der Ablieferung zu entfernen. ,
Die Bewilligung anderer Uebernahmepreise oder die Anrufung des Reichsschiedsgerichts
zwecks Festsetzung eines anderen Uebernahmepreises kommt für diese abgelieferten Mate-
rialien und Gegenstände nicht in Frage.
Stuttgart, den 10. Mai 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 19. Mai 1915 Nr. 115 S. 1075.)
Im Hinblick auf die seit einiger Zeit von Privaten veranstalteten Sammlungen von
Al ¾ material (insbesondere Kupfer-, Nickel-, Zinn-, Hausgerät) u. a. wird folgendes
verfügt:
1. Die Veranstalter solcher Sammlungen werden darauf hingewiesen, daß zu Haus-
sammlungen jeder Art polizeiliche Erlaubnis erforderlich ist und daß die bei Metall-
sammlungen aufgebrachten Bestände der Beschlagnahme und Meldepflicht unterliegen.
Diese Bestände dürfen nicht an Händler oder Privatfabriken verkauft werden, sondern
sind dem K. Kriegsministerium — Waffenabteilung — in Stuttgart behufs weiterer
Verwertung für Heereszwecke anzubieten.
2. Die Ortspolizeibehörden haben festzustellen, ob in ihrem Bezirk (außer der vom
Roten Kreuz in Gemeinschaft mit dem K. Kriegsministerium veranstalteten Metall-
sammlung) auch private Sammlungen stattgefunden haben und ob hierbei den Be-
stimmungen über Bestandsmeldung und Beschlagnahme vom 30. Januar 1915 (Staats-
anzeiger Nr. 24) entsprochen worden ist. Von den bekannt gewordenen Sammlungen ist
dem vorgesetzten Oberamt Mitteilung zu machen. Die K. Oberämter haben diese Mit-
teilungen an das K. Kriegsministerium — Waffenabteilung — weiterzuleiten, etwaigen
Berstößen gegen die Bestimmungen über Bestandsmeldung und Beschlagnahme näher zu
treten und nötigenfalls darüber hierher Bericht zu erstatten.
Stuttgart, den 18. Mai 1915.
Der stellv. kommandierende General:
IJ. V.; (gez.) v. Scharpff.