Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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4. Mahagoniblöcke, aus denen die vorbezeichneten Mahagonischnitthölzer gefertigt 
werden können. 2 
82. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) werden hiermit be— 
schlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfügungen über 
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme 
sind alle Veränderungen und Verfügungen zlassig. die mit Einwilligung der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
84. 
Lieferungs= und Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Lieferung und Verarbeitung der im § 1 bezeichneten 
Gegenstände zur Herstellung von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Aufträgen der 
Heeresverwaltung gestattet. s 
Der Verarbeiter muß seinem Lieferer einen vom Kriegsverband der Flugzeugindustrie, 
Berlin W, Lützowstr. 107, ausgestellten Belegschein übergeben, sofern er zur Erfüllung 
derartiger Aufträge beschlagnahmte Gegenstände beziehen will. 
8 5. 
Freigaben. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berech- 
tigt, beschlagnahmte Gegenstände freizugeben. Anträge auf Freigabe sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung, Sekt. H. II, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. Den Anträgen ist eine gutachtliche Aeußerung 
eines von einer Handelskammer bestimmten oder vom Gericht allgemein beeideten Sach- 
verständigen beizufügen, daß die Hölzer, deren Freigabe beantragt wird, zur Anfertigung 
von Gewehrschäften oder zum Bau von Luftschrauben und Flugzeugen ungeeignet sind. 
  
  
  
§ 6. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Melde- 
pflicht nach Maßgabe der amtlichen Meldescheine (§ 9). 
**P*:e 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, welche beschlagnahmte Gegenstände aus Anlaß ihres Handels= oder 
Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben?; 
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, welche beschlagnahmte Gegenstände 
in Gewahrsam haben. 
88. 
Stichtag, Meldepflicht, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 15. September 1917 (Stichtag) tatsächlich 
vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Meldungen sind 
bis zum 25. September an die Bolz-Meldeste e der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Keniglich 
zrenkicchen Kriegsministeriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer-Straße 100 A, zu 
erstatten. 
§9. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Holz- 
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
in Berlin 8W 11, Königgrätzer--Str. 100 A, durch Postkarte anzufordern sind. Die Post- 
karte hat keine weiteren Mitteilungen als die Anforderung der Meldescheine und die Auf- 
schrift „Nußbaum= und Mahagoniaufnahme“ zu enthalten. 
sfa Für jede gesonderte Lagerstelle ist ein besonderer Meldeschein anzufordern und auszu- 
en. 
1) Anmerkung: Ländliche Besitzer und Gartenbesitzer unterliegen danach der Meldepflicht nur, 
sofern sie unter Ziffer 1 fallen.
	        
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