Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

s1 Die Errichtung des Reiches. 15 
  
den letzteren ist die früheste und bedeutungsvollste die Vereinigung von 
Elsass-Lothringen mit dem Deutschen Reich, welche ihren staats- 
rechtlichen Ausdruck in dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 erhalten hat !); 
nachdem Art. 3 sofort, einige andere Bestimmungen der Reichsverfassung 1872 
daselbst in Kraft getreten waren, wurde durch das Reichsgesetz vom 25. Juni 
1873 2) die Reichsverfassung als Ganzes vom 1. Januar 1874 ab in Elsass- 
Lothringen eingeführt. Dessenungeachtet ergibt sich bei näherer Betrachtung 
für das Reichsland eine rechtliche Stellung im Reiche, welche von derjenigen 
der Bundesstaaten verschieden ist. Sodann ist durch die Erwerbung von 
Schutzgebieten ein der ursprünglichen Reichsverfassung fremdes . 
Element hinzugetreten, welches eine Erweiterung der Aufgaben und der Or- 
ganisation des Reiches zur Folge gehabt hat°®). Die Insel Helgoland, 
welche dem Deutschen Reich von England durch den Staatsvertrag vom 
1. Juli 1890 abgetreten worden ist, wurde dem preussischen Staate einverleibt 
und in das Bundesgebiet aufgenommen durch das Reichsgesetz vom 15. Dez. 
1890 (Reichsgesetzbl. S. 207). Mit dem Tage der Einverleibung ist die Reichs- 
verfassung mit Ausnahme des Abschnittes VI über das Zoll- und Handels- 
wesen, auf der Insel in Geltung getreten. 
Jellinek, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung 1906 betrifft nicht die Ent- 
wicklung des deutschen Verfassungsrechts, sondern das allgemeine rechtspolitische 
Problem. 
1) RGBI. 1871. S. 212. Vgl. K. Jacob, Bismarck und die Erwerbung Els.- 
Lothr. Strassburg 1905. 
2) RGBi. 1873. S. 161. 
3) Ueber die sehr bestrittene Frage, ob die Reichsverf. in den deutschen Kolonien 
gilt, vgl. v. Böckmann, Die Geltung der RV.in den deutschen Kolonien Karlsruhe 
1912 und unten den Abschnitt über die Schutzgebiete.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.