Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

134 S 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. 
dem Eingange der Reichsverfassung vom Reich »geschützt« werden 
sollen !). 
Viertes Kapitel. 
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. 
(Volk und Land.) 
Erster Abschnitt. 
Reichsangehörige*). 
8 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. 
Die früher herrschend gewesene Theorie vom Wesen des Bundes- 
staates führte notwendig zur Annahme eines geteilten oder doppelten 
1) Auch die Sukzessionsrechte deutscher Bundesfürsten an außer- 
deutschen Territorien und die Sukzessionsrechte von Personen, die nicht zu den 
deutschen Bundesfürsten gehören, an deutschen Territorien sind durch die Reichsver- 
fassung rechtlich nicht beseitigt worden. Ein solcher Fall ist bekanntlich in 
Sachsen-Koburg-Gotha eingetreten. Nur versteht es sich von selbst, daß 
durch den Eintritt derartiger Sukzessionsfälle die Vorschrift des Art. 1 über das Bun- 
desgebiet nicht alteriert werden würde. Was v. MohlS.19ff. im entgegenge- 
setzten Sinne ausführt, besteht lediglich aus politischen, nicht aus juristischen Er- 
wägungen. Im Norddeutschen Bunde lieferte Hessen-Darmstadt ein Beispiel 
für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürst auch ein Territorium beherrschen könne, 
welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Diese durch besondere politische Verhält- 
nisse und völkerrechtliche Vereinbarungen erforderlich gewesene Ausnahme kann aber 
nicht dafür angeführt werden, daß es nach der Reichsverfassung zulässig sei, 
daß ein Staat mit einem Teil seines Gebietes dem Bund angehört, mit dem ande- 
ren Teil nicht. Vgl. Meyer $ 164, Anm. 32. Daselbst zahlreiche Literaturangaben. 
* Literatur. Landgraffin den Preuß. Jahrb. 1869, S. 226ff.; Derselbe, 
Ausführungen zu dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Hirths Annalen 1870, 
S. 625 ff.; Stolp, Deutsche Reichsangehörigkeits- und Heimatsgesetzgebung, Berlin 
1872; Riedel, Reichsverfassungsurkunde, Nördlingen 1871, S. 84 ff., S. 249—279 (Kom- 
mentar z. Reichsgesetz vom 1. Juni 1870); Böhlau, Die Wandelung des Heimats- 
rechts in Mecklenburg-Schwerin, Jena 1873 (Separatabdruck aus Hildebrands Jahrb. 
f. Nationalökonomie und Statistik Bd. 19); v. Martitz, Das Recht der Staatsange- 
hörigkeit im internationalen Verkehr in Hirths Annalen 1875, S. 793 ff., 1113 ff.; Sey- 
del in Hirths Annalen 1876, S. 135 ff.; 1883, S. 577 ff.; 1890, S. 90 ff., 173 ff. und Baye- 
risches Staatsrecht I, S. 271; Mandry, Zivilr. Inh. der Reichsgesetze 8 4; Blätter 
füradministrative Praxis Bd. 32, 1882, S. 65ff., 8Lff.; F. Stoerk, Staats- 
untertanen und Fremde. In v. Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts. Vierzehntes 
Stück, 88 113 ff. (1887). Falcke, Ueber gleichzeitige Staatsangehörigkeit in mehreren 
deutschen Bundesstaaten, Leipzig 1888; Rehm, Der Erwerb von Staats- und Ge- 
meindeangehörigkeit in geschichtlicher Entwicklung. In Hirths Annalen 1892, S. 137 ff. 
(auch separat erschienen); Preuß, Gemeinde, Staat, Reich S. 372 ff.; v. Bar, Inter-
	        
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