Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  15.  Die  Pflichten  der  Reichsangehörigen.  141

1.  Die  Gehorsamspflicht.

Das  Wesen  der  Zugehörigkeit  zu  einem  staatlichen  Organismus
besteht  in  der  Untertanenschaft,  d.  h.  in  der  Unterwerfung  unter  die
obrigkeitliche  Herrschermacht.  Der  Bürger  ist  als  einzelner  Objekt
der  obrigkeitlichen  Rechte  des  Staates;  die  Herrschermacht  des  Staates
richtet  sich  gegen  ihn  und  verpflichtet  ihn  zu  Handlungen,  Leistungen
und  Unterlassungen  behufs  Durchführung  der  dem  Staate  obliegenden
Aufgaben?!).  Der  Angehörige  eines  deutschen  Staates  ist  nun  der  Staatsgewalt
  seines  Staates  und  mit  diesem  Staat  der  darüber  stehenden
souveränen  Gewalt  des  Reiches  untertan.  Daraus  ergibt  sich,  daß  der
Inhalt  des  Staatsbürgerrechts  und  der  des  Reichsbürgerrechtssich
  zu  einander  ganz  so  verhalten,  wie
die  Kompetenz  der  Staatsgewaltzu  der  des  Reiches.
Soweit  das  Reich  seine  eigene  Kompetenz  beschränkt  und  die  einzelnen
Staaten  eine  selbständige  Lebenstätigkeit  entfalten  läßt,  beschränkt  das
Reich  auch  das  Maß  seiner  obrigkeitlichen  Herrscherrechte  und  läßt
die  Einzelstaaten  in  deren  Besitz;  in  demselben  Umfange  ist  daher  der
einzelne  Objekt  der  Territorialstaatsgewalt,  Landesuntertan,  Staatsbürger.
  In  allen  Beziehungen  dagegen,  in  denen  das  Reich  seine  staatliche
  Macht  entfaltet,  obrigkeitliche  Herrschaftsrechte  ausübt,  ist  der
einzelne  das  Objekt  der  Reichsgewalt,  sei  es  nun,  daß  das  Reich  seine
Gewalt  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  und  Verwendung  der
Staatsgewalt  des  Einzelstaates  zur  Geltung  bringt.  Die  Reichsangehörigkeit
  ist  wesentlich  Reichsuntertanenschaft,  d.  h.  die  Pflicht,  den  Geboten
  und  Verboten  der  Reichsgewalt,  welche  in  gesetzlicher,  dem
Recht  entsprechender  Weise  erlassen  werden,  Gehorsam  zu  leisten.
Da  nun  die  Kompetenz  des  Reiches  und  die  der  Einzelstaaten  vielfach
ineinander  geschlungen  sind  und  die  letzeren  auch  auf  den  dem  Reich
zugewiesenen  Gebieten  des  Staatslebens  regelmäßig  Selbstverwaltung
haben,  so  läßt  sich  die  in  der  Reichsuntertanenschaft  liegende  Gehorsamspflicht
  nicht  von  der  in  der  Landesangehörigkeit  begründeten
äußerlich  abgrenzen.  Wer  einem  strafrichterlichen  Erkenntnis  oder
der  Verfügung  einer  Zollbehörde  nachkommt,  wer  den  Anordnungen
der  Militärbehörde  gemäß  sich  zur  Aushebung  gestellt  u.  s.  w.,  der
leistet  gleichzeitig  dem  Reich  Gehorsam,  welches  die  Straf-,  Zoll-1)

  Diese  Auffassung  und  juristische  Formulierung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt
  zur  Person  des  Staatsbürgers  ist  mit  voller  Klarheit  hingestellt  worden  von
v.  Gerber,  Grundzüge  $  15—17.  Sie  hat  mehrfachen  Widerspruch  erfahren  in  der
Tübinger  Zeitschriftf.  d.  ges.  Staatsw.  Bd.  22,  S.  434,  in  Haimerls  Oesterr.
Vierteljahresschr.  Bd.  17  (Literaturbl.  S.  19  ff),  und  namentlich  von  Schulze  in
Aegidis  Zeitschr.  I,  S.  424ff.  Hierauf  hat  v.  Gerber  in  der  zweiten  Auflage
S.  222  ff.  (Beilage  II)  so  meisterhaft  repliziert,  daß  es  genügt,  auf  diese  Ausführungen
hinzuweisen.  Die  Analogie  auf  privatrechtlichem  Gebiete  darf  allerdings  nicht  in  den
Instituten  des  Sachenrechts,  sondern  nur  in  den  Gewaltverhältnissen  des  Familienrechts
  gesucht  werden.