Contents : Der Friedensvertrag von Versailles

tragungen  dieses  Eigentums,  dieser  Rechte  und  Interessen,  die  seit  dem
1.  Juli  1914  erfolgt  sind.                                                                                                                                                                                §  11

        Der  Ausdruck  „Barguthaben“  umfaßt  alle  Depositen  und  Guthaben,
  die  vor  oder  nach  der  Kriegserklärung  begründet  wurden,  sowie
alle  Guthaben,  die  aus  Depositen,  Renten  oder  Einkünften  herrühren,  die
von  Verwaltern,  Sequestratoren  oder  anderen  aus  Werten  eingezogen
sind,  die  auf  Banken  oder  anderswo  hinterlegt  sind,  mit  Ausnahme  aller
Geldsummen,  die  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  oder  ihren
Einzelstaaten,  Provinzen  oder  Gemeinden  gehören.

                                                             §  12.

        Alle  Anlagen  jedweder  Art,  in  welchen  Barguthaben  der  Angehörigen
  der  vertragschließenden  Mächte,  einschließlich  von  Gesellschaften
  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt  sind,
von  den  mit  der  Verwaltung  oder  Aussicht  über  feindliches  Eigentum
betrauten  Personen  oder  auf  deren  Veranlassung  angelegt  sind,  werden
für  nichtig  erklärt.  Die  Verrechnung  dieser  Barguthaben  erfolgt  ohne

Rücksicht  auf  solche  Anlagen.                                                                                                                                                                       §   13.

        Binnen  eines  Monats  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages,
  beziehungsweise  jederzeit  auf  Verlangen,  ist  Deutschland  verpflichtet,
  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  alle  Rechnungen,  Belege,
Register,  Urkunden  und  sonstiges  Material  jeglicher  Art  herauszugeben,
welche  sich  in  deutschem  Gebiet  befinden  und  Eigentum,  Rechte  und
Interessen  von  Angehörigen  dieser  Mächte  betreffen,  einschließlich  der  Gesellschaften
  und  Vereinigungen,  an  denen  diese  Angehörigen  beteiligt  sind,
sofern  dies  Eigentum,  diese  Rechte  und  Interessen  Gegenstand  einer  außerordentlichen
  Kriegsmaßnahme  oder  Verfügungsmaßnahme  in  Deutschland
oder  in  den  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  besetzten  Gebieten  waren.

       Die  Verwalter,  Aufsichtsbeamten,  Sequestratoren,  Liquidatoren  und
Kuratoren  sind  unter  Haftung  der  deutschen  Regierung  persönlich  verantwortlich
  für  die  sofortige  volle  Herausgabe  der  genannten  Rechnungen
und  Urkunden  sowie  für  ihre  Richtigkeit.

                                                                        §  14.

         Die  Bestimmungen  des  Artikels  297  und  dieser  Anlage  über  im
feindlichen  Gebiet  befindliches  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  sowie
den  Ertrag  ihrer  Liquidation  finden  gleichfalls  Anwendung  auf  Schulden,
Forderungen  und  Abrechnung,  da  Abschnitt  III  sich  lediglich  auf  die
Zahlungsweise  bezieht.  

         Für  die  Regelung  der  in  Artikel  297  erwähnten  Angelegenheiten
zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten,  ihren
Kolonien  und  Schutzgebieten,  oder  einem  der  britischen  Dominions  oder
Indien,  soweit  von  diesen  Staaten  die  Annahme  der  Bestimmungen

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