tragungen dieses Eigentums, dieser Rechte und Interessen, die seit dem
1. Juli 1914 erfolgt sind. § 11
Der Ausdruck „Barguthaben“ umfaßt alle Depositen und Guthaben,
die vor oder nach der Kriegserklärung begründet wurden, sowie
alle Guthaben, die aus Depositen, Renten oder Einkünften herrühren, die
von Verwaltern, Sequestratoren oder anderen aus Werten eingezogen
sind, die auf Banken oder anderswo hinterlegt sind, mit Ausnahme aller
Geldsummen, die den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren
Einzelstaaten, Provinzen oder Gemeinden gehören.
§ 12.
Alle Anlagen jedweder Art, in welchen Barguthaben der Angehörigen
der vertragschließenden Mächte, einschließlich von Gesellschaften
und Vereinigungen, an denen diese Angehörigen beteiligt sind,
von den mit der Verwaltung oder Aussicht über feindliches Eigentum
betrauten Personen oder auf deren Veranlassung angelegt sind, werden
für nichtig erklärt. Die Verrechnung dieser Barguthaben erfolgt ohne
Rücksicht auf solche Anlagen. § 13.
Binnen eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages,
beziehungsweise jederzeit auf Verlangen, ist Deutschland verpflichtet,
den alliierten und assoziierten Mächten alle Rechnungen, Belege,
Register, Urkunden und sonstiges Material jeglicher Art herauszugeben,
welche sich in deutschem Gebiet befinden und Eigentum, Rechte und
Interessen von Angehörigen dieser Mächte betreffen, einschließlich der Gesellschaften
und Vereinigungen, an denen diese Angehörigen beteiligt sind,
sofern dies Eigentum, diese Rechte und Interessen Gegenstand einer außerordentlichen
Kriegsmaßnahme oder Verfügungsmaßnahme in Deutschland
oder in den von Deutschland oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten waren.
Die Verwalter, Aufsichtsbeamten, Sequestratoren, Liquidatoren und
Kuratoren sind unter Haftung der deutschen Regierung persönlich verantwortlich
für die sofortige volle Herausgabe der genannten Rechnungen
und Urkunden sowie für ihre Richtigkeit.
§ 14.
Die Bestimmungen des Artikels 297 und dieser Anlage über im
feindlichen Gebiet befindliches Eigentum, Rechte und Interessen sowie
den Ertrag ihrer Liquidation finden gleichfalls Anwendung auf Schulden,
Forderungen und Abrechnung, da Abschnitt III sich lediglich auf die
Zahlungsweise bezieht.
Für die Regelung der in Artikel 297 erwähnten Angelegenheiten
zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, ihren
Kolonien und Schutzgebieten, oder einem der britischen Dominions oder
Indien, soweit von diesen Staaten die Annahme der Bestimmungen
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