8 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit. 165
setze des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, genügt.
In betreff der Ehelichkeit der Abstammung gelten jetzt die Regeln des
Bürgerlichen Gesetzbuches 8 1591 ff., wenn beide Eltern reichsangehörig
sind; ebenso hinsichtlich der Gleichstellung der aus einer sogenannten
Putativehe stammenden Kinder mit den ehelichen ($ 1699 ff... Diese
Regeln finden auch Anwendung, wenn nur der Ehemann der Mutter
(der Vater) zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er
vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war‘). Un-
erheblich sind demnach in diesem Falle die Staatsangehörigkeit der
Mutter, der Ort der Geburt, der Wechsel der Staatsangehörigkeit des
Vaters nach der Geburt des Kindes.
2. Durch die Legitimation eines unehelichen Kindes seitens eines
Deutschen erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters {8 4)
und verliert gleichzeitig seine bisherige Staatsangehörigkeit ($ 13, Nr. 4).
Hat die Mutter dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater, so kann
die Legitimation diese Folge selbstverständlich nicht haben, weil das
Kind in diesem Falle die Staatsangehörigkeit des Vaters schon von
Geburt an hat?). Die Legitimation hat nur dann Wirksamkeit, wenn
sie »den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgt ist«. Besitzt der
Vater zur Zeit der Legitimation die Reichsangehörigkeit, so kommen
jetzt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches $ 1719 ff. zur
Anwendung und zwar sowohl für die Legitimation durch nachfolgende
Ehe als für die Ehelichkeitserklärung. Die Zuständigkeit zur Erteilung
der letzteren richtet sich nicht nach dem Wohnsitz, sondern nach der
Staatsangehörigkeit des Vaters?).. Die Regeln des Bürgerlichen Gesetz-
buches greifen auch dann Platz, wenn der reichsangehörige Vater seinen
Wohnsitz im Auslande hat‘). Ist jedoch der Vater nicht reichsange-
1) Einf.-Ges. z. BGB. Art. 18.
2) Wenn das Kind, gleichviel aus welchem Grunde, eine andere Staatsangehörig-
keit als die Mutter erworben hat, so verliert es diese durch die Legitimation nicht,
sondern erwirbt die Staatsangehörigkeit des Vaters hinzu. Nur die durch die Tat-
sache der unehelichen Geburt begründete Staatsangehörigkeit geht durch die Legiti-
mation verloren. Es ist dies wohl so selbstverständlich, daß es einer gesetzlichen
Anordnung darüber nicht bedarf, wie Sartorius S. 21fg. meint.
3) BGB. 8 1725. Ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört
(Angehöriger eines Schutzgebietes), so ist der Reichskanzler zuständig. — Wenn die
Legitimation vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt ist, so ist
die Rechtsgültigkeit „nach den bisherigen Gesetzen“ zu beurteilen. Einf.-Ges. Art. 209.
Welche Gesetze dies sind, ob die Gesetze des Wohnsitzes oder des Heimatstaates,
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht entschieden; auch diese Frage ist nach den
bisherigen Gesetzen zu beantworten. Im Zweifel sind es die Gesetze des Wohnsitzes
des Vaters zur Zeit der Legitimation. Da es Staaten mit mehreren Rechtsgebieten
gab, in welchen sehr verschiedene Regeln über die Legitimation galten, so gibt die
Staatsangehörigkeit gar keine Lösung dieser Frage. Uebereinstimmend Sartorius
S. 9, Note 14. Bazille und Köstlin S. 200fg. Anderer Ansicht Cahn S. 38 fg.
Eine Zusammenstellung der in den verschiedenen Rechtsgebieten Deutschlands bisher
geltend gewesenen Grundsätze über die Legitimation gibt Hinschius, Personen-
standsgesetz S. 82 ff. 4) Einf.-Ges. Art. 22, Abs. 1.