8 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums. 213
ziere, Beamten und Mannschaften der Marine wurden nach der Nord-
deutschen Bundesverfassung nicht für den Bund, sondern »für Se. Ma-
jestät den König von Preußen« vereidet!); in den Fahneneid der Trup-
pen wurde die Klausel aufgenommen, »den Befehlen des Bundes.
feldherrn unbedingt Folge zu leisten«?); für die Anordnungen des
Bundesfeldherrn war nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes
das Erfordernis der Kontrasignatur des Bundeskanzlers nicht vorge-
schrieben ?); die Geschäfte der Marine- und Heeresverwaltung ressor-
tierten nicht vom Bundeskanzleramte. Eine einheitliche Bezeichnung
für den Träger dieser Rechte hat erst das Norddeutsche Straf-
gesetzbuch Art. 80, 94, 95 eingeführt, welches ihn als»Bundes-
oberhaupt« bezeichnete und zu den in der Verfassung begründe-
ten staatsrechtlichen Befugnissen desselben einen ausgezeichneten straf-
rechtlichen Schutz gegen Beleidigungen hinzufügte ?).
Bei Feststellung der Verträge mit den süddeutschen Staaten ist
die oben berührte Dreiteilung nicht verschwunden; es ist zunächst
nur an einer Stelle der Kaisertitel eingefügt worden, nämlich in
Art. 11, Abs. 1:
»Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser
führt.«
In der am 31. Dezember 1870 publizierten Verfassung des Deut-
schen Bundes ist zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeldherr durch
den Ausdruck Bundespräsidium ersetzt, der Art. 53 aber erwähnt den
»preußischen« Oberbefehl über die Marine und bestimmt, daß die Or-
ganisation und Zusammensetzung derselben »Sr. Majestät dem Könige
von Preußen« zusteht, und in den Art. 62—68 erscheint der »Bundes-
feldherr« wie in der früheren Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Das gleiche ist der Fall in der Württembergischen Militärkonvention,
welche an keiner Stelle das Bundespräsidium erwähnt, sondern nur
von »Sr. Majestät dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn«
oder dem »Bundesfeldherrn« schlechthin spricht, und in dem Vertrage
mit Bayern vom 23. November 1870 unter III, 8 5, III, IV, der eben-
falls nur den Bundesfeldherrn in militärischen Angelegenheiten kennt’).
1) Art. 53, Abs. 1.
2) Art. 64; Kabinettsordre vom 14. Dezember 1867; Koller, Archiv I, S. 678;
Thudichum, Bundesverf. S. 382, Note 2.
3) Hiersemenzel, Verf. des Nordd. Bundes S. 77; Grotefend, Staats-
recht $ 771, Note 3. Die Frage war übrigens kontrovers; vgl. Meyer, Grundzüge
S. 83 und Erörterungen S. 48.
4) Die Annahme Knitschkys, Hochverrat S. 125, daß dadurch eine Aenderung
der staatsrechtlichen Stellung des Königs von Preußen begründet und er als „Inhaber
der Landeshoheit im Reiche“ angesehen werde, ist nicht gerechtfertigt.
5) Dagegen wird in dem Schlußprotokoll Ziff. VIE die Bevollmächtigung der
bayer. Gesandten zur Vertretung der Bundesgesandten zugesichert „von Sr. Majestät
dem Könige von Preußen kraft der Allerhöchstihm zustehenden Präsidialrechte“.