Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte. 227 
5. Das kaiserliche Wappen ist durch die Bestimmung des Reichs- 
strafgesetzbuches Art. 360, Z. 7, gegen den Mißbrauch durch unbefugte 
Abbildung zur Bezeichnung von Waren auf Aushängeschildern oder 
Etiketten verwendet zu werden, geschützt. Durch einen allerhöchsten 
Erlaß vom 16. März 1872!) hat der Kaiser aber allen »deutschen 
Fabrikanten«?) den Gebrauch und die Abbildung des kaiserlichen 
Adlers in der durch den Erlaß vom 3. August 1871 festgestellten Form 
gestattet; ausgeschlossen ist jedoch die Form eines Wappenschildes?). 
6. Pekuniäre Vorrechte, insbesondere eine sogenannte Zivilliste, 
sind mit der Kaiserwürde nicht verbunden. In Beziehung auf die 
Hofhaltung und auf die sogenannte Repräsentation ist ein Unterschied 
zwischen den durch die Stellung als König von Preußen und den 
durch die Stellung als Deutscher Kaiser verursachten Kosten nicht 
durchführbar; es läßt sich nicht einmal die Behauptung begründen, 
daß durch die kaiserliche Würde größere Repräsentationskosten ver- 
ursacht werden, als sie auch durch die Stellung eines Königs von 
Preußen geboten sind. Die Dotation der Krone ist ausschließlich Sache 
des preußischen Staates. Durch das Etatsgesetz wird zwar dem Kaiser 
alljährlich ein »Dispositionsfonds« aus Reichsmitteln zur Ver- 
fügung gestellt, er ist aber nicht für die Bedürfnisse der Hofhaltung 
bestimmt. 
II. Regierungsrechte. 
Eine Erörterung der einzelnen Befugnisse, welche die Reichsver- 
fassung und die Reichsgesetze dem Kaiser auf den verschiedenen Ge- 
bieten der Staatstätigkeit beilegen, kann nur bei der speziellen Dar- 
stellung dieser Grebiete gegeben werden; denn die kaiserlichen Befug- 
nisse stehen überall im Zusammenhange mit den Funktionen der 
übrigen Organe des Reiches und der materiellen Regelung der einzelnen 
  
Wappen ist der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rotem Schnabel, 
Zunge und Klauen, ohne Szepter und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem 
Hohenzollernschilde belegten preußischen Adler, über demselben die Krone in der 
Form der Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln. Die 
kaiserliche Standarte enthält in gelbem Grunde das eiserne Kreuz, belegt mit 
dem kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adlerordens umgebenen Wappen im 
gelben Felde und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den kaiser- 
lichen Adler und die kaiserliche Krone. Vgl. Graf Stillfried, Die Attribute des 
Neuen Deutschen Reiches, abgebildet, beschrieben und erläutert, mit 16 Tafeln, 2. Aufl., 
Berlin 1874. 
1) Reichsgesetzbl. S. 90. 
2) Also nicht Fremden und ebensowenig deutschen Kaufleuten, welche die Wa- 
ren nicht fabrizieren, sondern sie nur detaillieren und verpacken. Jedoch wird die 
Bestimmung tatsächlich nicht strikt interpretiert. Des Markenschutzes sind Waren- 
zeichen, welche öffentliche Wappen enthalten, nicht teilhaftig. Reichsgesetz vom 
12. Mai 1894, 8 4, Ziff. 2. Zur Bezeichnung von Geschäftsräumen darf der kaiser- 
liche Adler nicht verwendet werden. Entsch. des preuß. OVerwG. bei Reger 
Bd. 14, S. 57. 
3) Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 11. April 1882 (Reichsgesetzbl. S. 93).
	        
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