Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

14 8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 
Die »Grundzüge«!) gehen davon aus, daß das Bundesgebiet aus 
denjenigen Staaten besteht, welche bisher dem Bunde angehört 
haben, mit Ausnahme der österreichischen und niederländischen Landes- 
teile (Art. I. Es sollten demnach die nicht zum ehemaligen Bunde 
gehörenden Landesteile Preußens und Schleswig eingeschlossen werden, 
Oesterreich und die niederländischen Landesteile?) ausscheiden. Die 
Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landesteilen des 
österreichischen Kaiserstaates sollten durch besondere Verträge geregelt 
werden (Art. X). Der Machtstellung Bayerns sollte dadurch Rechnung 
getragen werden, daß die Landmacht des Bundes in zwei Bundesheere, 
die Nordarmee und die Südarmee, eingeteilt und in Krieg und Frieden 
der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, der 
König von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee sein sollte 
(Art. IX). lm übrigen stimmen die Grundzüge nicht nur sachlich, 
sondern zum Teil selbst hinsichtlich des Ausdrucks so sehr mit der 
späteren Verfassung des Norddeutschen Bundes überein, daß man sie 
mit Recht als den ersten Entwurf der norddeutschen Bundes- 
verfassung bezeichnen kann. 
Der in der Note vom 10. Juni vorgesehene Fall trat sehr bald ein. 
Der Bundesbeschluß vom 14. Juni 1866 bewirkte die Sprengung des 
Bundesverhältnisses.. Der preußische Bundestagsgesandte verband mit 
der Austrittserklärung Preußens aus dem Bunde sogleich die Aufforde- 
rung, eine neue »Form für die Einheit der deutschen Nation« zu ver- 
einbaren und erklärte die Bereitwilligkeit der preußischen Regierung 
»einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen zu 
schließen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen« °). 
Die Verwirklichung dieses Planes wurde durch den raschen und 
glücklichen Verlauf des Krieges in unerwarteter Weise gefördert, zu- 
gleich aber in Beziehung auf die süddeutschen Staaten näher präzisiert. 
Die wesentliche Voraussetzung des neuen Bundes, der Ausschluß 
Oesterreichs, gleichzeitig aber die Unterscheidung zwischen den 
nördlich vom Main gelegenen und den südlichen Staaten Deutschlands 
wurden Oesterreich gegenüber völkerrechtlich festgestellt durch Art. II 
des Präliminarfriedens von Nikolsburg vom 26. Juli 1866, mit welchem 
Art. IV des Prager Friedensvertrages vom 23. August 1866 abgesehen 
von einem Zusatz am Schluß wörtlich gleichlautend ist*). Dieser Ar- 
tikel enthält vier Sätze. Er lautet: 
1) Hahn S. 121; Glaser I, 1, S. 129; Staatsarchiv XI, S. 104 fg. 
2) D. h. Limburg; denn Luxemburg stand mit Holland nur in Personalunion, war 
also kein niederländischer Landesteil.e. Daß die Absicht Preußens nur auf den Aus- 
tritt Limburgs gerichtet war, ergibt sich auch aus der, dem Art. I beigefügten Paren- 
these: „Für diese ist der Austritt aus dem Bunde schon vor kurzem beantragt wor- 
den“, was sich nur auf Limburg beziehen konnte. Siehe oben S. 6. 
3) Hahn S. 126. Vgl. die preußische Proklamation „An das deutsche Volk*® 
vom 16. Juni 1866 (Hahn S. 134). 
4) Die Provinzial-Korrespondenz vom 5. September 1866 sagt: „Mit
	        
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