Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 28. Die Staatenrechte im Bundesrate. 249 
4. Die Ausübung der den Einzelstaaten zustehenden Rechte im Bun- 
desrate bedarf noch nach einer anderen Richtung einer näheren juristi- 
schen Bestimmung. Die Bundesratsmitglieder sind »Vertreter« der 
Einzelstaaten, »Bevollmächtigte« derselben. In der rechtswissenschaft- 
lichen Literatur herrschte bis in die neuere Zeit eine verwirrende 
Identifizierung von Vollmacht und Mandat oder Auftrag. Die Voll- 
macht oder Vertretung bezieht sich auf das Verhältnis zu Dritten, auf 
die Fähigkeit des Stellvertreters, Willenserklärungen mit rechtlicher 
Wirkung für den Prinzipal abzugeben; der Auftrag betrifft die innere 
Seite, das Rechtsverhältnis des Mandatars zum Auftraggeber; die 
Uebernahme des Auftrages begründet die Pflicht des Beauftragten, 
für den Auftraggeber und seinem Willen gemäß Rechtsgeschäfte zu 
erledigen. Ä 
In der Stellung der Bundesratsbevollmächtigten sind ebenfalls diese 
beiden Rechtsbeziehungen zu unterscheiden. Dem Reiche und den 
übrigen Bundesgliedern gegenüber kommt die Vollmacht und nur sie 
allein in Betracht; gegenüber dem Heimatsstaate der Auftrag. Die 
Vertretungsbefugnis oder Vollmacht ist lediglich die formelle Er- 
mächtigung, daß der Bevollmächtigte die Stimmc des Staates im 
Bundesrat führen soll, ohne darüber Auskunft zu geben, wie er sie 
abgeben soll; der Auftrag kann nicht bloß dahin gehen, wie der Be- 
vollmächtigte stimmen soll, sondern auch, daß er nicht stimmen, 
sich der Abstimmung enthalten soll. 
Es ergeben sich aus dieser Unterscheidung folgende Rechtssätze: 
a) Der Bundesrat hat das Recht und die Pflicht, die Vollmacht 
oder Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen!)., Diese Prüfung 
erstreckt sich in der Regel nur darauf, daß in einer formell ordnungs- 
mäßigen Urkunde die Vertretung des Staates im Bundesrate und die 
Führung der Stimmen demjenigen übertragen worden ist, welcher sich 
als Bevollmächtigter des Staates geriert. Sie kann aber auch darauf 
sich erstrecken, ob die Vollmacht von dem befugten Vertreter des 
Staates ausgestellt ist. Falls in einem Bundesstaate etwa mehrere 
überhaupt. Hierbei wird außer acht gelassen, daß bei Veränderungen von Verfassungs- 
bestimmungen über Sonderrechte zwei verschiedene Willenserklärungen zu- 
sammentreffen müssen. Die eine ist die Erklärung der Organe des Reichs, daß die 
Verfassung abgeändert werden soll; für die Beschlußfassung des Bundesrats hier- 
über sind die Ausführungen Seydels zutreffend. Die andere ist die zustimmende 
Erklärung des sonderberechtigten Einzelstaates; dieser Verzicht ist ein Erfordernis, 
welches unabhängig von den für die Reichsgesetzgebung geltenden Regeln ist. Es 
zeigt sich dies darin, daß der sonderberechtigte Staat im Bundesrat gegen die Ab- 
änderung der Verfassung stimmen, nachträglich aber dem vom Bundesrat und Reichs- 
tag beschlossenen Gesetz gegenüber auf sein Sonderrecht verzichten kann. Dieser 
Verzicht ist dann auch äußerlich und formell von dem Bundesratsbeschluß über die 
Verfassungsänderung verschieden; er ist kein Willensakt des Reichs, sondern des 
Staats; so z. B. die Zustimmung Bayerns zur Zuständigkeit des Reichsmilitärgerichts. 
1) v. PözlS. 112, Note 1; v. Rönnel, S. 204; Zorn I, S. 158; Seydel, 
Jahrb. S. 276ff.;, MeyerS$ 123. '
	        
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