Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  29.  Der  Bundesrat  als  Organ  des  Reiches.  255

des  Reiches,  übt  er  die  souveräne,  über  den  Staaten  stehende  Reichsgewalt
  aus.  Ein  Bundesratsbeschluß  entsteht  zwar  durch  die
Willensentschlüsse  der  einzelnen  Staaten,  aber  er  ist  nicht  eine  übereinstimmende
  Willenserklärung  der  letzteren  oder  der  Majorität
derselben,  sondern  er  ist  die  Willenserklärung  eines  selbständigen,
öffentlich-rechtlichen  Subjekts,  welchem  die  staatliche  Herrschaft  über
die  Einzelstaaten  zusteht,  das  aber  durch  die  Gesamtheit  der  letzteren
gebildet  wird.

Sowie  in  diesem  ideellen  Subjekt  die  Personen  der  Mitglieder,  aus
denen  es  gebildet  ist,  als  Individuen  verschwinden,  so  erscheint  auch
der  Bundesrat  als  Einheit,  sobald  er  an  der  Ausübung  der  Reichsgewalt
  und  an  der  Durchführung  der  dem  Reiche  obliegenden  Aufgaben
Anteil  nimmt.

Man  kann  daher  auch  nicht  behaupten,  die  Souveränität  des  Reiches
sei  zwischen  Bundesrat  und  Kaiser  geteilt.  Die  souveräne  Gewalt  ist
unteilbar,  und  weder  dem  Bundesrat  noch  dem  Kaiser  steht  ein  Teil
derselben  zu;  sie  gehört  vielmehr  ganz  und  vollständig  der  Gesamtheit
der  deutschen  Staaten.  Aber  die  Funktionen  der  Staatstätigkeit,  die
Leistung  der  staatlichen  Arbeit  im  Reich,  die  Handhabung  der  souveränen
  Gewalt  auf  verschiedenen  Gebieten  des  staatlichen  Lebens
sind  an  mehrere  Organe  verteilt  und  von  dem  Zusammenwirken  derselben
  abhängig  gemacht.  Die  Art  dieser  Verteilung  beruht  oft  mehr
auf  politischen  Gründen  und  Zweckmäßigkeitserwägungen  als  auf
juristischen  Prinzipien  und  logischen  Konsequenzen.  Mit  einer  Definition
des  Bundesrates  den  Wirkungskreis  desselben  so  zu  bestimmen,  daß
alles,  was  ihm  obliegt,  eingeschlossen,  und  alles  andere  ausgeschlossen
ist,  erweist  sich  als  unmöglich.

Wohl  aber  kann  man  die  Stellung  des  Bundesrates  im  Organismus
des  Reiches  näher  bestimmen,  namentlich  im  Gegensatz  zu  der  Stellung
des  Kaisers.

Charakteristisch  für  den  Bundesrat  ist,  daß  er  immer  nur  beschließen,
  niemals  handeln,  befehlen,  verfügen  kann.  In  dieser  Beziehung
  steht  er  dem  Reichstage  gleich.  Seine  Beschlüsse  können  die
Vorbedingung  für  Handlungen  des  Kaisers  oder  der  Reichsbehörden
oder  der  Landesregierungen  sein  oder  sie  können  den  Impuls  zu  solchen
geben  d.  h.  es  kann  die  verfassungsmäßige  Pflicht  bestehen,  auf  Grund
von  Bundesratsbeschlüssen  die  ihnen  entsprechenden  Handlungen
vorzunehmen;  aber  niemals  ist  der  Bundesrat  befugt,  seine  Beschlüsse
selbst  zur  Ausführung  zu  bringen.  Nicht  einmal  die  von  ihm  beschlossenen
  Gesetzentwürfe  kann  er  selbst  dem  Reichstage  vorlegen,
noch  die  von  ihm  sanktionierten  Gesetze  selbst  verkündigen  RV.  Art.  16,
17;  er  kann  dem  Abschluß  von  Staatsverträgen  »zustimmen«,  aber  sie
nicht  ratifizieren  RV.  Art.  11.  (Vgl.  oben  S.  229.)  Daraus  folgt,  daß
der  Schwerpunkt  der  dem  Bundesrat  zugewiesenen  Tätigkeit  in  der
Aufstellung  der  Rechtsregeln  und  der  allgemeinen  Verwaltungsnormen