264 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Präsidenten des Patentamtes!);, des Präsidenten und der ständigen
Mitglieder des Reichsversicherungsamtes?), der Senatspräsidenten und
Räte des Reichsmilitärgerichts?) und des Vorsitzenden und der ständigen
Mitglieder des Aufsichtsamts für private Versicherungsunternehmungen i),
sowie der Mitglieder des Versicherungsbeirats >).
Ein Wahlrecht hat der Bundesrat hinsichtlich der nichtstän-
digen Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung, der Mitglieder
des Reichsgesundheitsamis, von 7 Mitgliedern des Beirats für Arbeiter-
statistik, der Mitglieder des Börsenausschusses und des Beirats für das
Auswanderungswesen.
4. Auch bei gewissen Regierungsakten, welche eine hervorragende
politische Bedeutung entweder ihrer Natur nach immer haben oder
doch unter Umständen haben können, ist die Entschließung des Kai-
sers gebunden. Ihm steht es zwar zu, den Regierungsakt selbst for-
mell ohne Mitwirkung des Bundesrates zu vollziehen, aber er ist dazu
nur befugt, nachdem er die Zustimmung des Bundesrats eingeholt hat.
Bei Ausübung der Vertretungsbefugnis für das Reich be-
darf der Kaiser dieser Zustimmung:
a) zur Erklärung des Krieges, es sei denn, daß ein Angriff auf das
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Reichsverfassung
Art. 11, Abs. 1;
b) zum Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten, insoweit sie
sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der
Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören.
Reichsverfassung Art. 11, Abs. 2.
Auf dem Gebiete der inneren Politik bedarf der Kaiser eines
zustimmenden Beschlusses des Bundesrates:
a) zur Vollstreckung der Exekution gegen Bundesglieder. Reichs-
verfassung Art. 17;
b) zur Auflösung des Reichstages während der Legislaturperiode.
Reichsverfassung Art. 24.
5. Eine besondere Stellung nimmt der Bundesrat ein bei allen die
Finanzwirtschaft des Reiches betreffenden Angelegenheiten.
Hier sind ihm zum Teil Funktionen beigelegt, welche auf anderen
Gebieten der Kaiser oder der Reichskanzler ausüben, oder welche nach
anderen Verfassungen die Landtage den geschäftsführenden Regierungs-
behörden gegenüber wahrnehmen, während nach der Reichsverfassung
Bundesrat und Reichstag gleichmäßig daran Anteil nehmen.
1) Gesetz vom 7. April 1891, $ 13 (Reichsgesetzbl. S. 83).
2) Gesetz vom 30. Juni 1900 $ 11, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 578).
3) Milit. Strafger.-O. 8 80, Die militär. Mitglieder werden vom Kaiser auf Vor-
schlag der Kontingentsherren ernannt, 8 79 Abs. 2. Für den bayer. Senat besteht
eine Ausnahme nach dem Reichsgesetz v. 9. März 1899 (Reichsgesetzbl. S. 135).
4) Ges. v. 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139), $ 70, Abs. 2.
5) Daselbst $ 72 Abs. 1.