266 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
gabt werden. Gesetz vom 8. Juli 1872, Art. 4 (Reichsgesetzbl. S. 290)
und Gesetz vom 25. Mai 1873, $ 11 (Reichsgesetzbl. S. 115).
Ebenso sind dem DBundesrate hinsichtlich der Vergütung von
Kriegsleistungen weitgehende Befugnisse eingeräumt durch das Gesetz
vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 129).
Namentlich ist aber hervorzuheben, daß sämtliche Zoll- und Steuer-
gesetze des Reiches Ermächtigungen für den Bundesrat zum Erlaß der
Ausführungsbestimmungen enthalten!).
Daß in Finanzangelegenheiten dem Bundesrat eine so ausgedehnte
Kompetenz zugewiesen wird, erklärt sich daraus, daß die Regierung
des Reiches auf Kosten aller Bundesstaaten geführt wird und in ihrem
finanziellen Resultat jeden Einzelstaat mittelst der von ihm zu zah-
lenden Matrikularbeiträge berührt. Deshalb sind der Kaiser und der
von ihm ernannte Reichskanzler in der Freiheit der Geschäftsführung,
welche ihnen im übrigen gelassen ist, gerade in finanzieller Beziehung
beschränkt und an die Kontrolle und Zustimmung des Bundesrates
— und wie unten näher ausgeführt werden wird, des Reichstages —
gebunden.
6. Dem Bundesrat legen die Reichsgesetze vielfach die Befugnis
bei, zu beschließen, daß gegen einen ausländischen Staat und dessen
Angehörige ein Vergeltungsrecht zur: Anwendung gebracht wird?).
7. Neben den vorstehend erörterten Kategorien von Verwaltungs-
befugnissen des Bundesrates, die sich auf bestimmte allgemeinere Ge-
sichtspunkte zurückführen lassen, enthalten die Reichsgesetze noch
eine große Anzahl von speziellen Punkten, über welche dem Bundes-
rate die Beschlußfassung zugewiesen ist, ohne daß man aus denselben
ein einheitliches Prinzip für die Kompetenzbestimmung des Bundes-
rates abstrahieren kann.
Dergleichen Bestimmungen werden bei der Darstellung der ein-
zelnen Verwaltungszweige Erwähnung finden °).
Ill. Der Bundesratals Organ der Rechtspflege.
Die Funktionen, welche dem Bundesrate behufs Aufrechterhaltung
der Rechtsordnung zugewiesen sind, haben zum Teil schon Erwäh-
nung gefunden. Es sind folgende:
1. Die dem Bundesrate in Art. 7, Abs. 3 übertragene Beschluß-
fassung über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze
1) Siehe unten die Darstellung des Zoll- und Steuerwesens Bd. 4, $ 121.
2) Patentgesetz $ 12; Warenzeichengesetz $ 22; Einf.-Ges. zum BGB. Art. 31,
zur Zivilprozeßordnung $ 24; Konkursordnung $ 5; Zolltarifges. v. 25. Dez. 1902, 8 10
(Retorsionszoll). Andererseits ermächtigt das RG. vom 11. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.
S. 175) den Bundesrat, dem britischen Reich die Meistbegünstigung zu gewähren.
Ebenso RG. v. 13. Dez. 1909 (RGBl. S. 979).
3) Eine Zusammenstellung der sehr zahlreichen und verschiedenartigen Zustän-
digkeiten des Bundesrates gibt das Sachregister zum Reichsgesetzblatt unter dem
Wort „Bundesrat“.