Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 31. Die Bundesratsausschüsse. 285 
b) Bei Beschlüssen über Gesetzesvorschläge, welche Aende- 
rungen in dem Zollwesen, oder. in der Besteuerung des im Bundes- 
gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und 
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dar- 
gestellten Zuckers und Syrups herbeiführen '). 
c) Bei Beschlüssen über die Abänderung von Verwaltungs- 
vorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung 
der unter b) aufgeführten Zoll- und Steuergesetze, sowie derjenigen 
Reichsgesetze bestehen, welche den gegenseitigen Schutz der in den 
einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter- 
ziehungen oder die in Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen 
Zollgrenze erforderlichen Maßregeln betreffen ?). 
d) Endlich kann man noch hierher rechnen die Beschlußfassung 
über die Auflösung des Reichstages während des Dauer der 
Legislaturperiode®). Die Geschäftsordnung des Bundesrates 8 6, Ziff. 3 
stellt diesen Fall hierher?); die Reichsverfassung führt ihn im Art. 7 
nicht auf. Im praktischen Erfolge ist dies gleichgültig; für die theo- 
retische Betrachtung besteht aber allerdings der Unterschied, daß zu 
der Auflösung des Reichstages die Zustimmung des Kaisers als eines 
vom Bundesrat verschiedenen, selbständigen Organs des 
Reiches erforderlich ist°), bei der Beschlußfassung über die in Art. 5, 
35 und 37 aufgeführten Gegenstände die Stimme des Präsidiums, d.h. 
die Stimme Preußens, im Bundesrate den Ausschlag gibt, wenn 
sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen aus- 
spricht. Der Unterschied beruht darauf, daß es sich in den letzteren 
Fällen nur um eine Beschlußfassung handelt, die Auflösung des Reichs- 
tags dagegen eine Handlung, ein Befehl ist, welche nicht der Bundesrat, 
sondern nur der Kaiser vornehmen kann. 
8 31. Die Bundesratsausschüsse. 
I. Die Bundesratsausschüsse sind Kommissionen des Bundesrates 
zur Vorbereitung der Bundesratsbeschlüsse. Der Regel nach sind die 
Ausschüsse nicht zuständig, Angelegenheiten endgültig zu erledigen 
oder Verwaltungsverordnungen zu beschließen, sondern ihre Haupt- 
aufgabe besteht in der Berichterstattung an das Plenum; ausnahms- 
1) Reichsverf. Art. 5, Abs. 2; Art. 35. 
2) Reichsverf. Art. 37, verglichen mit Art. 35. 
3) Reichsverf. Art. 24. 
4) Ebenso Thudichum, Verfassungsrecht S. 104; Riedel S. 28; v. Rönnel, 
S. 207; v. MohlS. 237. 
5) Uebereinstimmend Hänel, Studien II, S. 40fg. Der Eingang der Verordn. 
vom 11. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. S. 103), betreffend die Auflösung des Reichstages, 
lautet: „Wir etc. verordnen auf Grund des, nach Art. 24 der Reichsverordnung vom 
Bundesrat unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses im Namen des 
Reichs.“
	        
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