Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

288 $ 31. Die Bundesratsausschüsse. 
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Es ist für die 
Wahlen keine Ausnahme gemacht hinsichtlich der Anzahl der Stimmen, 
welche jeder Staat im Bundesrate führt; ebensowenig hinsichtlich des 
Verfassungsgrundsatzes, daß diese Stimmen nur einheitlich abge- 
geben werden können. Da nun bei einer geheimen Abstimmung dies 
nicht zu konstatieren wäre, wenn jeder Bevollmächtigte eines mit 
mehreren Stimmen ausgestatteten Staates an der Wahl teilnehmen 
würde, so folgt, daß für diejenigen Staaten, welche mehrere Stimmen 
haben, nur der »stimmführende« Bevollmächtigte Stimmzettel abzu- 
geben hat, und zwar so viele, als dem Staate Stimmen zukommen !), 
Für die Wahl gilt prinzipiell das Erfordernis der absoluten Stim- 
menmehrheit; ergibt sich dieselbe bei der ersten Abstimmung nicht, 
so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative Stimmen- 
mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, soweit nötig, das Los 
entscheidet ?). 
6. Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen (immer den achten 
ausgenommen) führt der Bevollmächtigte Preußens?) Die Mitglieder 
der Ausschüsse versammeln sich auf Einladung des Vorsitzenden zur 
Erledigung ihrer Geschäfte am Sitze des Bundesrates‘). Die Wahl der 
Referenten erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden mittelst Vereinba- 
rung, oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung des Aus- 
schusses >). 
7. Die Geschäfte der Ausschüsse bestehen hauptsächlich in der 
Abfassung der Berichte an den Bundesrat. Ob der Bericht mündlich 
oder schriftlich erstattet werden soll, ist von dem Ausschusse selbst 
zu bestimmen, sofern nicht der Bundesrat bei Ueberweisung der Sache 
die Form der Berichterstattung bereits vorgeschrieben hatte®). 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur 
Verfügung gestellt‘. Auch sind die Mitglieder des Ausschusses befugt, 
bei den Beratungen desselben sich der Hilfe geeigneter Beamten (Re- 
gierungskommissare, Dezernenten der Ministerien, und anderer Sach- 
verständigen) zu bedienen; die letzteren dürfen aber nicht selbständig 
die Stimme ihres Staates führen, sondern haben nur die Aufgabe, 
Auskunft zu erteilen. Solche, von den Ausschußmitgliedern zu ihrer 
Hilfe zugezogene Beamte, sowie stellvertretende Bevollmächtigte, kön- 
nen auch teilnehmen an den Beratungen des Bundesrates über die- 
andere ersetzen, und von praktischer Bedeutung ist nur die Teilnahme eines Staates, 
nicht diejenige eines individuell bestimmten Bevollmächtigten, da er an seine In- 
struktion gebunden ist. 
1) Ob dieses Verfahren in der Tat bei den im Bundesrat stattfindenden Wahlen 
beobachtet wird, ist aus der Geschäftsordnung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen. 
2) Rev. Geschäftsordn. $ 18, Abs. 2; Protokoll 1872, $ 87. 
3) Rev. Geschäftsordn. 8 19, Abs. 2. 
4) Rev. Geschäftsordn. $ 20, Abs. 2. 5) Rev. Geschäftsordn. 8 19, Abs. 3. 
6) Rev. Geschäftsordn. $ 19, Abs. 5. 
7) Reichsverf. Art. 8, Abs. 4.
	        
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