Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 31. Die Bundesratsausschüsse. 289 
jenigen Gegenstände, bei deren Beratung im Ausschusse sie mitgewirkt 
haben !). 
Die definitive Erledigung durch den Ausschuß selbst ist, abgesehen 
von den durch Reichsgesetze einem Ausschuß zugewiesenen Geschäf- 
ten, der Regel nach ausgeschlossen. Es gilt dies ausnahmslos hin- 
sichtlich der Beschlüsse des Reichstages und der Anträge einer Bun- 
desregierung. Nur »Eingaben« an den Bundesrat, die nach Inhalt und 
Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet erscheinen, kann der 
Ausschuß einfach zu den Akten geben ?). 
8. Die dauernden Ausschüsse können auch dann in Tätigkeit tre- 
ten, wenn der Bundesrat nicht versammelt ist, also in der Zwischen- 
zeit zwischen den Sessionen des Bundesrates. Die Ausschußmit- 
glieder werden alsdann von dem Vorsitzenden des Ausschusses nach 
Berlin einberufen. Wenn in der Zwischenzeit von dem Ausschuß 
schriftliche Berichle festgestellt werden, so bleiben dieselben nicht bis 
zur Eröffnung der Bundesratssitzung liegen, sondern sie werden sofort 
gedruckt und verteilt ‘®). 
II. Neben diesen allgemeinen Regeln gelten für die einzelnen 
dauernden Ausschüsse noch folgende besondere Vorschriften: 
1. DerAusschußfür dasLandheer und dieFestun- 
gen. (7 Mitglieder.) 
Ein Mitglied desselben ernennt Bayern, die übrigen der Kaiser’). 
Durch die württembergische Militärkonvention Art. 15, Abs. 2 und 
durch die sächsische Militärkonvention Art. 2 ist den beiden König- 
reichen die Zusicherung erteilt worden, »jederzeit in dem Ausschusse 
vertreten zu seine. DasErnennungsrecht hat daher der Kaiser 
auch hinsichtlich des württembergischen und sächsischen Mitgliedes‘), 
nur die Ausübung dieses Rechtes ist beschränkt. Tatsächlich erfolgt 
jedoch diese Ausübung in der Art, daß der Kaiser die Staaten be- 
zeichnet, diesen die Ernennung der Bevollmächtigten überlassend ’?). 
1) Rev. Geschäftsordn. $ 19, Abs. 6. In den Protokollen des Bundesrates wird 
die Teilnahme solcher Beamten oder Stellvertreter jedesmal registriert. 
2) Rev. Geschäftsordn. 8 19, Abs. 4. 
3) Fürst Bismarck im verfassungsber. Reichstag. Stenogr. Bericht S. 356. 
  
  
4) Rev. Geschäftsordn. & 20. 5) Reichsverf. Art. 8, Abs. 2. 
6) Reichsverf. a. a. OÖ. Bayern hat einen ständigen Sitz; „dieübrigen Mit- 
glieder... werden vom Kaiser ernannt“. 
7) Protokoll 1871, 8 32: „der Vorsitzende brachte ferner zur Kenntnis, daß durch 
Erlaß des Kaisers für die diesjährige Session des Bundesrates ernannt sind zu Mit- 
gliedern und zwar: 
1. des Ausschusses des Bundesrates für das Landheer und die Festungen, in wel- 
chem Preußen und Bayern auf Grund der Verfassung vertreten sind: 
Königreich Sachsen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Koburg, 
Anhalt. 
2. des Ausschusses des Bundesrates für das Seewesen, in welchem Preußen auf 
Grund der Verfassung vertreten ist: 
Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen.“ 
Vgl. Protokoll 1874, $ 5; 1875, 8 177.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.