Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

292 8 31. Die Bundesratsausschüsse. 
Ueberdies aber ist dieser Ausschuß gewissermaßen die Budget- 
kommission des Bundesrates. Sowohl der Entwurf des Reichs- 
haushaltsetats als auch die Jahresrechnung über die Verwendung der 
Einnahmen des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vorgelegt, 
von ihm geprüft und zur Beschlußnahme des Bundesrates vorbereitet!). 
Bei der Prüfung des Etatsentwurfes haben aber die bei den einzelnen 
Etatstiteln beteiligten anderen Ausschüsse mitzuwirken; der 7. Aus- 
schuß vertritt den Bedürfnissen der Verwaltungszweige gegenüber im 
allgemeinen die spezifisch finanziellen Gesichtspunkte. 
Damit im Zusammenhange steht die Aufgabe dieses Ausschusses, 
sich von dem Kassen- und Rechnungswesen des Reiches in Kenntnis 
zu erhalten ?). 
Ferner sind die aus der Mitte des Bundesrates zu entnehmen- 
den Mitglieder der Bundesschuldenkommission der jedesmalige Vor- 
sitzende (oder dessen Stellvertreter) und fünf Mitglieder dieses Aus- 
schusses ). 
8DerAusschuß für die auswärtigen Angelegen- 
heiten. 
Bei diesem allein ist die Anzahl der Mitglieder durch die Ver- 
fassung Art. 8, Abs. 3 festbestimmt; er besteht aus den Bevollmäch- 
tigten Bayerns, Sachsens und Württembergs und zweier vom Bundes- 
rat zu wählenden Staaten. In dieser Art wird nach der Geschäfts- 
ordnung die Vorschrift der Verfassung, daß die Bevollmächtigten zu 
wählen sind, ausgeführt. Die Wahl derselben erfolgt nach Vorschrift 
der Verfassung alljährlich. Ueber die ihm zugewiesenen Funktionen 
siehe S. 253 fg. | 
9. DerAusschußfür Elsaß-Lothringen. (7 Mitglieder, 
2 Stellvertreter.) 
Die Einrichtung dieses Ausschusses beruht auf einem Beschluß 
des Bundesrates vom 27. Mai 1871. (Protokoll 8 272.) Die Wahl von 
2 Stellvertretern wurde erst nachträglich beschlossen. (Protokoll von 
1871, 8 307.) Die Tätigkeit, welche demselben obliegt, ist eine sehr 
vielseitige, da er nicht für ein sachlich abgegrenztes Ressort, sondern 
für ein räumlich abgeschlossenes Gebiet bestellt ist. 
10. Der Ausschußfür die Verfassung. (7 Mitglieder.) 
11. Der Ausschuß für die Geschäftsordnung. (7Mit- 
glieder.) 
Dieselben haben über Zweifel, welche hinsichtlich der Auslegung 
der Reichsverfassung, beziehentlich der Geschäftsordnung des Bundes- 
rates, entstehen, Bericht zu erstatten. 
12. Endlich besteht zurzeit ein Ausschuß für das Eisenbahn- 
Gütertarifwesen. (7 Mitglieder.) 
  
. 1) Geschäftsordn. $ 23, Ziff. 1. 
2) Geschäftsordn. 8 23, Ziff. 3. Vgl. Bd. 4, $ 126, IV. 
3) Reichsschuldenordnung $ 12, Abs. 2.
	        
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