1. Das heutige Romische Retht. 469
allgemein eine direkte Klage entstehe, für den Dritten nur von ihm abgeleitet durch
Mondat oder Cession, daher auch widerruflich; oder daß neben dem Promissar aus
dessen Vertrage auch dem Dritten ein selbständiges Recht eröffnet sei, aber so, daß
a# es sich erst durch Beitrittserklärung aneignen muß; oder daß kfür den Promissar
gar nicht, sondern nur für den Dritten ein Recht entstehe und zwar sofort und unwiderruflich.
Diese letzte Ansicht (Unger) beruht auf dem richtigen Prinzipe, daß
nach Beseitigung der Römischen Beschränkung der MWille der Parteien das allein
Entscheidende sein muß, und daß daher, wenn der Promissar gar nicht für sich selbst,
sondern nur für den Dritten ein Recht erwerben will, dann auch nur dieser ein
Accht bekommen kann. Es tritt also eine direkte Stellvertretung, aber ohne Ausftrag.
ein. Diese kann jedoch nicht anders, als durch Ratihabition gültig werden. Dem
Dritten kann ohne und wider seinen Willen kein Recht ausgedrungen werden, seine
Annahme ist nöthig. Bis dahin kann der Promissar, sofern er dem Dritten eine
Aberalität zuwenden will, diesen Willen und damit auch seine vermittelnde Vertritung
wider aufgeben.
. Das Objekt. In Betreff der Sachen, über welche Verträge geschlofsen
#rnes. hat das Römische Recht allerlei spegielle Bestimmungen, namentlich
über die dem Verkehr entzogenen, nicht eristirenden, zukünftigen, zerstörten, fremden,
eigenen u. s. w., auf deren Ausführung jedoch hier nicht eingegangen werden kann.
54. 3. Der Wille. Das Schwierigste bei der Lehre von den Verträgen
ist die Beurtheilung des Willens. Die erste Frage ist hier das Verhältniß von
Wille und causa. Wie man bei der Tradition des Eigenthums den Traditionswillen
und die causa traditionis unterscheidet, so bei Verträgen das Versprechen
und seine causa. Das erstere ist stets abstrakt und gleichmäßig nur die Erklärung,
etwas thun, geben oder überhaupt schuldig sein zu wollen. Das lehtere ist der
uchtliche Grund, aus dem man das Versprechen giebt. Niemand faßt den Millen,
einem Andern etwas zu geben, abstrakt nur um zu wollen, sondern stets nur aui
Grund bestimmter Lebensintereffen, entweder eines Vortheils wegen oder aus Libemlität.
Man kam 100 versprechen als Kausgeld, Miethzins, Darlehn, Schenkung
u. f. w., aber nicht schlechthin ohne allen konkreten Grund, nur abstrakt um
sie schuldig zu sein. Ein wirklicher, emstlicher und vernümtiger Wille ist somit
ohne bestimmte causa gar nicht möglich, und die causa ist es daher, wodurch der
abstrakte Begriff Versprechen sich zu den einzelnen konkreten Vertragsarten sondert.
Eine andere Fuge ist nun aber, ob zur Klage aus einem Verfprechen stets auch
die Angabe und eventuell auch der Beweis der causa nöthig ist, und bei unerweislicher
oder ungültiger eausa auch die Klage abgewiesen werden muß, oder ob nicht
das abstrakte Versprechen als solches, d. h. der darin ausgesprochene Wille als
lolcher, als der eigentliche nächste Grund der Obligation und Klage anzusehen ist,
und der Mangel oder die Ungültigkeit der causa nur als Einrede vom Beklagten
geltend gemacht werden kann und dann auch bewiesen werden muß. Man kam
#agen, daß der Wille an sich das eigentlich Verpflichtende ist, der Grund aber,
warum man will, für den Gläubiger gleichgültig und nur ein internom des
Schuldners ist; wie das Eigenthum auch bei ungültiger oder irrthümlicher causs
traditionis übergeht, und nur indirekte Rückforderung möglich ist, so scheint auch
hier die Obligation entstehen, und nur indirelte Entkräftung möglich sein zu müssen.
Indefsen stehen sich Tradition und Vertrag hier nicht gleich. Bei der ersteren find
drri Elemente: Uebergabe der Sache, Wille Eigenthum zu übertragen, causa des
Villens. Das erste begrünbet als solches die Wirkung. sobald das zweite zu Grunde
licgt, das dritte kommt nur tertiär als Grund des Grundes in Betracht; der Wille
üft sich hier von seiner causa und verbindet sich mit der Uebergabe. Die Tradition
" siets gleichmäßig Uebergabe mit Uebertragungswillen, mag der Wille aus Schenkunz,
Kauf oder Tausch oder sonst worauf beruhen, dies tritt in der Tradition als
solcher gar nicht hervor. Ganz anders beim Vertrage. Hier handelt es sich nur