Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Das  heutige  Romische  Retht.  469

allgemein  eine  direkte  Klage  entstehe,  für  den  Dritten  nur  von  ihm  abgeleitet  durch
Mondat  oder  Cession,  daher  auch  widerruflich;  oder  daß  neben  dem  Promissar  aus
dessen  Vertrage  auch  dem  Dritten  ein  selbständiges  Recht  eröffnet  sei,  aber  so,  daß
a#  es  sich  erst  durch  Beitrittserklärung  aneignen  muß;  oder  daß  kfür  den  Promissar
gar  nicht,  sondern  nur  für  den  Dritten  ein  Recht  entstehe  und  zwar  sofort  und  unwiderruflich.
  Diese  letzte  Ansicht  (Unger)  beruht  auf  dem  richtigen  Prinzipe,  daß
nach  Beseitigung  der  Römischen  Beschränkung  der  MWille  der  Parteien  das  allein
Entscheidende  sein  muß,  und  daß  daher,  wenn  der  Promissar  gar  nicht  für  sich  selbst,
sondern  nur  für  den  Dritten  ein  Recht  erwerben  will,  dann  auch  nur  dieser  ein
Accht  bekommen  kann.  Es  tritt  also  eine  direkte  Stellvertretung,  aber  ohne  Ausftrag.
ein.  Diese  kann  jedoch  nicht  anders,  als  durch  Ratihabition  gültig  werden.  Dem
Dritten  kann  ohne  und  wider  seinen  Willen  kein  Recht  ausgedrungen  werden,  seine
Annahme  ist  nöthig.  Bis  dahin  kann  der  Promissar,  sofern  er  dem  Dritten  eine
Aberalität  zuwenden  will,  diesen  Willen  und  damit  auch  seine  vermittelnde  Vertritung
  wider  aufgeben.

.  Das  Objekt.  In  Betreff  der  Sachen,  über  welche  Verträge  geschlofsen
  #rnes.  hat  das  Römische  Recht  allerlei  spegielle  Bestimmungen,  namentlich
über  die  dem  Verkehr  entzogenen,  nicht  eristirenden,  zukünftigen,  zerstörten,  fremden,
eigenen  u.  s.  w.,  auf  deren  Ausführung  jedoch  hier  nicht  eingegangen  werden  kann.

54.  3.  Der  Wille.  Das  Schwierigste  bei  der  Lehre  von  den  Verträgen
ist  die  Beurtheilung  des  Willens.  Die  erste  Frage  ist  hier  das  Verhältniß  von
Wille  und  causa.  Wie  man  bei  der  Tradition  des  Eigenthums  den  Traditionswillen
  und  die  causa  traditionis  unterscheidet,  so  bei  Verträgen  das  Versprechen
und  seine  causa.  Das  erstere  ist  stets  abstrakt  und  gleichmäßig  nur  die  Erklärung,
etwas  thun,  geben  oder  überhaupt  schuldig  sein  zu  wollen.  Das  lehtere  ist  der
uchtliche  Grund,  aus  dem  man  das  Versprechen  giebt.  Niemand  faßt  den  Millen,
einem  Andern  etwas  zu  geben,  abstrakt  nur  um  zu  wollen,  sondern  stets  nur  aui
Grund  bestimmter  Lebensintereffen,  entweder  eines  Vortheils  wegen  oder  aus  Libemlität.
  Man  kam  100  versprechen  als  Kausgeld,  Miethzins,  Darlehn,  Schenkung
  u.  f.  w.,  aber  nicht  schlechthin  ohne  allen  konkreten  Grund,  nur  abstrakt  um
sie  schuldig  zu  sein.  Ein  wirklicher,  emstlicher  und  vernümtiger  Wille  ist  somit
ohne  bestimmte  causa  gar  nicht  möglich,  und  die  causa  ist  es  daher,  wodurch  der
abstrakte  Begriff  Versprechen  sich  zu  den  einzelnen  konkreten  Vertragsarten  sondert.
Eine  andere  Fuge  ist  nun  aber,  ob  zur  Klage  aus  einem  Verfprechen  stets  auch
die  Angabe  und  eventuell  auch  der  Beweis  der  causa  nöthig  ist,  und  bei  unerweislicher
  oder  ungültiger  eausa  auch  die  Klage  abgewiesen  werden  muß,  oder  ob  nicht
das  abstrakte  Versprechen  als  solches,  d.  h.  der  darin  ausgesprochene  Wille  als
lolcher,  als  der  eigentliche  nächste  Grund  der  Obligation  und  Klage  anzusehen  ist,
und  der  Mangel  oder  die  Ungültigkeit  der  causa  nur  als  Einrede  vom  Beklagten
geltend  gemacht  werden  kann  und  dann  auch  bewiesen  werden  muß.  Man  kam
#agen,  daß  der  Wille  an  sich  das  eigentlich  Verpflichtende  ist,  der  Grund  aber,
warum  man  will,  für  den  Gläubiger  gleichgültig  und  nur  ein  internom  des
Schuldners  ist;  wie  das  Eigenthum  auch  bei  ungültiger  oder  irrthümlicher  causs
traditionis  übergeht,  und  nur  indirekte  Rückforderung  möglich  ist,  so  scheint  auch
hier  die  Obligation  entstehen,  und  nur  indirelte  Entkräftung  möglich  sein  zu  müssen.
Indefsen  stehen  sich  Tradition  und  Vertrag  hier  nicht  gleich.  Bei  der  ersteren  find
drri  Elemente:  Uebergabe  der  Sache,  Wille  Eigenthum  zu  übertragen,  causa  des
Villens.  Das  erste  begrünbet  als  solches  die  Wirkung.  sobald  das  zweite  zu  Grunde
licgt,  das  dritte  kommt  nur  tertiär  als  Grund  des  Grundes  in  Betracht;  der  Wille
üft  sich  hier  von  seiner  causa  und  verbindet  sich  mit  der  Uebergabe.  Die  Tradition
"  siets  gleichmäßig  Uebergabe  mit  Uebertragungswillen,  mag  der  Wille  aus  Schenkunz,

  Kauf  oder  Tausch  oder  sonst  worauf  beruhen,  dies  tritt  in  der  Tradition  als
solcher  gar  nicht  hervor.  Ganz  anders  beim  Vertrage.  Hier  handelt  es  sich  nur