324 8 84. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Rechtsmittel. Die Entscheidung über alle Reklamationen muß innerhalb
drei Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet,
erfolgen!). Die Gründe der Streichungen und Nachträge sind in beiden
Exemplaren der Wahlliste am Rande unter Angabe des Datums kurz
zu vermerken und die Belegstücke, auf Grund deren die Berechtigung
erfolgt ist, sind dem Hauptexemplare beizuheften.
Am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung wird die Wählerliste
mittelst Unterschrift des Gemeindevorstandes abgeschlossen und auf
dem zweiten Exemplar die völlige Uebereinstimmung desselben mit
dem Hauptexemplare bescheinigt. Nach dem Abschluß der Wählerliste
ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt?)
Es ist sonach die Berücksichtigung von Reklamationen, welche nach
Ablauf der achttägigen Frist eingehen, sowie die nachträgliche Ergänzung
der Wählerliste von Amts wegen gesetzlich nicht verboten, wofern die
Hinzufügung der Wahlberechtigten nur bis zum 22. Tage nach Beginn
der Auslegung erfolgt?). Berichtigungen der Liste durch Streichungen ‘)
stehen, selbst wenn sie nach Abschluß der Wählerliste erfolgen, nicht
im Widerspruch mit dem Wortlaut des Wahlreglements (8 4, Abs. 3);
sie müssen aber überhaupt außer dem Falle rechtzeitiger Reklamation
für höchst bedenklich erachtet werden, da sonst der Zweck der Aus-
legung der Listen völlig vereitelt werden könnte.
Von den beiden Exemplaren der Wählerliste hat der Gemeinde-
vorstand das Hauptexemplar sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exem-
plar dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen 5).
Vor jeder Wahl ist die Aufstellung und Auslegung der Liste zu
wiederholen; ausgenommen sind nur einzelne Neuwahlen (Ersatz-
wahlen), welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen
Wahl stattfinden ®. Ein Unterschied zwischen Neuwahlen und Wahlen
infolge von Ungültigkeitserklärungen einerseits und eigentlichen Ersatz-
wahlen für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder andererseits ist nicht
zu machen; vielmehr ist bei allen während derselben Legislaturperiode
nach Ablaufeines Jahres nach den allgemeinen Wahlen statt-
findenden Wahlen die Aufstellung und Auslegung der Wiählerliste von
neuem vorzunehmen ?).
Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Aufstellung, Auslegung
1) Wahlreglement $ 3. Es enthält dieser Paragraph eine authentische Interpre-
tation der Vorschrift in $ 8 des Wahlgesetzes, daß Einsprachen „innerhalb der näch-
sten 14 Tage zu erledigen sind“, nämlich nach Ablauf der achttägigen Frist für
die Auslegung der Listen.
2) Wahlreglement 8 4.
3) Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Thudichum S. 140.
4) Wenn z. B. jemand, der in die Liste eingetragen ist, vor der Wahl in Kon-
kurs gerät oder die staatsbürgerlichen Rechte verliert.
5) Wahlreglement 8 5, Abs. 1.
6) Wahlgesetz $ 8, Abs. 3. Wahlreglement 8 34, Abs. 3.
7) Wahlreglem. v. 1903, $ 34, Abs. 1 u. 2.