8 36. Formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte. 351
a) Die erste Beratung erfolgt frühestens am dritten Tage, nach-
dem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände der Mitglieder ge-
kommen ist!). Bei Anträgen, welche von Mitgliedern ausgehen, wird
die erste Beratung damit eröffnet, daß der Antragsteller das Wort zur
Begründung erhält. Die erste Beratung ist auf eine allgemeine Er-
örterung der Grundsätze des Entwurfs beschränkt. Der Beschluß des
Reichstages ist lediglich darauf gerichtet, ob eine Kommission mit der
Vorberatung des Entwurfs oder einzelner Teile desselben zu betrauen
ist oder nicht ?). Materielle Beschlüsse über den Inhalt der Vorlage
können in diesem Stadium nicht gefaßt werden. Daher darf auch nicht
die Ueberweisung an eine Kommission, mit dem Auftrage, den Gesetz-
entwurf in einer bestimmten Richtung zu amendieren oder zu ergänzen,
beschlossen werden 3).
b) Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach
dem Abschlusse der ersten und, wenn eine Kommission eingesetzt ist,
am zweiten Tage, nachdem die Kommissionsanträge gedruckt und in
die Hände der Mitglieder gekommen sind‘. Mit Stimmenmehrheit
kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieser Frist, insbesondere
auch die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in derselben
Sitzung beschließen; indes muß dieser Beschluß an einem früheren
Tage als an dem der Beratung gefaßt werden’).
Die Diskussion betrifft die einzelnen Artikel und die zu denselben
gestellten Abänderungsvorschläge. Die letzteren bedürfen keiner Unter-
stützung; sie können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhand-
lung eingebracht werden.
Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amende-
ments. Nach dem Schlusse der zweiten Beratung stellt der Präsident
mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen.
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine
weitere Beratung nicht statt).
c) Die dritte Beratung hat die eben erwähnte Zusammenstel-
lung zur Grundlage und findet statt frühestens am zweiten Tage nach
der Verteilung derselben oder, wenn keine abändernden Beschlüsse ge-
faßt worden sind, nach dem Abschlusse der zweiten Beratung’).
1) Eine Abkürzung dieser Frist kann nur dann beschlossen werden, wenn ihr
nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. Geschäftsordnung 8 21.
2) Geschäftsordnung 8 18.
3) Vgl. hierzu die sehr eingehenden Debatten des Reichstages vom 18. Novem-
ber 1874, Stenogr. Berichte 1874/75, I, S. 220—233.
4) Geschäftsordnung $ 19, Abs. 1.
5) Geschäftsordnung 8 21. 6) Geschäftsordnung $ 19, Abs. 2—6.
7) Eine Abkürzung dieser Frist kann ebenfalls nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. Geschäftsordnung 8 21. Ueber
die Fristenberechnung betreffend den zulässigen Zeitpunkt für die einzelnen Bera-
tungen vgl. die Verhandlungen des Reichstages von 1884/85, Stenogr. Ber. S. 1537,
2737, 2808.