Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 389 
denselben nur dadurch, daß über ihnen allen der Reichskanzler als 
Oberminister gebietet. 
Gegenwärtig sind die Verwaltungsbehörden des Reiches in folgender 
Weise gruppiert: 
I. Das Reichsamt des Innern. Dasselbe besteht jetzt aus 
vier Abteilungen, von denen die erste die eigentliche Fortsetzung des 
ehemaligen Bundeskanzleramts ist und alle Geschäfte zu erledigen hat, 
welche nicht einer andern Abteilung oder einem andern Reichsamt 
zugewiesen sind; namentlich die allgemeinen Reichssachen. Die zweite 
Abteilung bearbeitet die sozialpolitischen Angelegenheiten (Arbeiter- 
versicherung) und das Gewerbewesen, die dritte das Medizinal- und 
Veterinärwesen, Maß- und Gewichtswesen, die Schiffahrtsangelegen- 
heiten u. a., endlich die vierte die Handelspolitik und andere Handels- 
sachen, die Statistik, das Bank- und Börsenwesen u.a. 
Vom Reichsamt des Innern ressortieren folgende Reichsämter für 
spezielle Geschäftskreise: 
1. Das Statistische Amt!). Die Entstehungsgeschichte des- 
selben knüpft an das seit dem Jahre 1834 in Tätigkeit gewesene »Zentral- 
bureau« des Zollvereins an, welchem von der ersten Generalzollkonferenz 
im Jahre 1836 die Zusammenstellung einer Statistik des Handelsverkehrs 
im Zollvereine übertragen wurde’). Da weder die Einrichtungen noch 
die Leistungen dieses Zentralbureaus den gesteigerten Ansprüchen an 
die Statistik genügten, so trat auf Anordnung des Zollbundesrates vom 
2. Juni 1869 im Januar 1870 eine Kommission zusammen, welche Vor- 
schläge für die weitere Ausbildung der Zollvereinsstatistik machen sollte. 
Auf Grund der von der Kommission erstatteten Gutachten ?) und eines 
die Vorschläge der Kommission befürwortenden Berichtes der Bundes- 
ratsausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr 
vom 14. November 1871*) beschloß der Bundesrat, daß ein zugleich 
das Zentralbureau ersetzendes statistisches Zentralorgan für das Deutsche 
Reich zur technischen und wissenschaftlichen Verarbeitung des ein- 
laufenden Materials und zur Begutachtung statistischer Fragen ins Leben 
gerufen werde). 
Mit dem Entwurf eines Nachtragsetatsgesetzes für 1872 wurde dem 
Reichstage eine »Denkschrift betreffend den Etat für das Statistische 
Amt« vorgelegt, in welcher die von diesem Amte zu erfüllenden Auf- 
gaben näher dargelegt werden‘. Nachdem der Reichstag diese Vor- 
1) Vgl. über die Statistik des Deutschen Reiches die trefflichen Abhandlungen 
von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutschen Reiches I, S. 527 ff.; I, 
S. 277—317 und besonders III, S. 375—412; ferner v. Mayr, Statistik und Gesell- 
schaftslehre 1895, S. 146 ff. 2) Hauptprotokoll $ 19. 
3) Vgl. Hirths Annalen 1870, S. 21ff. und namentlich 1872, S. 69 ff. 
4) Drucksachen des Bundesrates 1871, Nr. 170. 
5) Protokolle 1871, 8 643, Ziff. 10 (S. 304). 
6) Drucksachen des Deutschen Reichstages 1872, Nr. 8. Ein Auszug daraus auch 
in Hirths Annalen 1872, S. 1547 ff.
	        
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