Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

30  8  2.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.

eine  über  die  Macht  aller  Einzelstaaten  hinausgehende  Rechtssatzung.
Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes,  der  gleichzeitige  Eintritt
der  norddeutschen  Staaten  in  denselben  war  eine  Tat,  eine  Rechtshandlung
  der  norddeutschen  Staaten,  die  Bundesverfassung  das
Gründungsstatut  ihrer  staatlichen  Vereinigung.  Kein  Staat  war  imstande,
diese  Verfassung  bei  sich  als  Landesgesetz  einzuführen,  wohl  aber
konnte  jeder  Staat  in  der  Form  des  Gesetzes  erklären,  daß  er  am
1.  Juli  1867  an  der  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  Teil  nehmen
werde.  Nicht  die  zahlreichen  Bestimmungen  der  Bundesverfassung
sind  von  jedem  Einzelstaat  für  sein  Gebiet  als  Landesgesetz  eingeführt
worden,  sondern  die  Publikationspatente  sanktionieren  nur  einen  einzigen
  Satz,  der  überall  derselbe  ist,  und  der  lautet:  Der  Staat  X  gehört
  vom  1.  Juli  1867  an  zum  Norddeutschen  Bunde  !).

Eben  darum  aber  haben  die  Publikationspatente  keinen  bloß  negativen
  Inhalt,  wie  Hänel  annimmt,  indem  sie  das  mit  der  norddeutschen
  Bundesverfassung  in  Widerspruch  stehende  Verfassungsrecht
der  Einzelstaaten  aufheben.  Hänel  will  für  den  Norddeutschen  Bund
erst  die  Bahn  frei  machen,  indem  er  die  Hindernisse,  welche  die
Landesverfassungen  bieten,  durch  die  Publikationsgesetze  beseitigen
und  dann  in  den  geschaffenen  freien  Raum  den  Norddeutschen  Bund
eintreten  läßt.  Dies  ist  undenkbar.  Man  kann  sich  keinen  Staat  auch
nur  während  einer  Sekunde  in  einem  Zustande  denken,  in  welchem
sein  Verfassungsrecht  insoweit  aufgehoben  ist,  als  es  mit  der  Bundesverfassung
  im  Widerspruch  steht  und  in  welchem  der  Norddeutsche
Bund  doch  noch  nicht  ins  Leben  getreten  ist  ?).

1)  Mejer,  Einleitung  S.  301  fg.  stimmt  der  hier  gegebenen  Erörterung  zu,  ergänzt
  sie  jedoch  in  der  Weise,  daß  der  Eintritt  in  den  Bund  eine  teilweise  Unterwerfung
  der  mit  Preußen  verbündeten  Staaten  unter  die  preußische  Staatsgewalt  gewesen
  sei.  Er  vindiziert  daher  dem  Publikationsgesetz  für  Preußen  einen  teilweise
anderen  Inhalt  als  für  die  übrigen  Staaten;  für  die  letzteren  sei  die  teilweise  Inkorporation
  in  die  preußische  Staatsgewalt,  für  Preußen  die  Annahme  dieser  Erweiterung
  der  Staatsgewalt  ausgesprochen  worden.  Allein,  wenn  auch  Preußen  dadurch
eine  hervorragende  Stellung  erhielt,  daß  die  Befugnisse  des  Bundespräsidiums  (Kaisers)
mit  der  preußischen  Krone  untrennbar  verbunden  wurden,  so  ist  doch  die  Bundesgewalt
  als  eine  von  der  preußischen  Staatsgewalt  rechtlich  verschiedene  errichtet
worden,  der  Preußen  ebenso  wie  die  übrigen  Bundesstaaten  sich  unterwarf  und  welche
im  Präsidium,  Bundesrat  und  Reichstag  ihre  eigenen  Organe  erhielt,  die  sich  nicht
als  Organe  einer  erweiterten  preußischen  Staatsgewalt  auffassen  lassen.  Aus  denselben
  Gründen  hat  sich  bereits  Zorn  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  12,  S.  479  fg.  gegen
Mejer  erklärt.  Neuerdings  hat  Kittel,  Die  preuß.  Hegemonie,  München  1896,  den
Versuch  wiederholt,  die  Reichsverf.  auf  Grundlage  der  Hegemonie  Preußens  zu  konstruieren.


2)  Nach  Hänel  S.  77  trat  erst  am  26.  Juli  1867  durch  das  Publikandum  des
Königs  von  Preußen  der  neue  Bund  an  die  Stelle  des  Bündnisvertrages  vom  18.  August
  1866;  dagegen  die  Aufhebung  der  partikulären  Landesverfassungs-Rechtssätze,
welche  mit  der  norddeutschen  Bundesverfassung  kollidieren,  trat  am  1.  Juli  1867  ein,
so  daß  ein  Zwischenraum  von  26  Tagen  bleibt.  Binding,  S.  48,  49,  59,  meint,  daß
die  sämtlichen  deutschen  Regierungen  die  Erklärung  ihres  übereinstimmenden  Willens