8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 397
heitliche ist, und daß der zur Gründung und Erhaltung der Kriegs-
flotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auf-
wand aus der Bundeskasse bestritten wird; sie stellte aber die Kriegs-
marine nicht unter den Oberbefehl und die Verwaltung des Präsidiums,
sonderen sie. enthielt die Anordnung, daß die Bundeskriegsmarine unter
preußischem Oberbefehl steht, und daß die Organisation und Zu-
sammensetzung derselben Seiner Majestät dem Könige von
Preußen obliegt, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt. Infolge dieser Verfassungsbestimmungen wurden seit Grün-
dung des Norddeutschen Bundes die für die Kriegsmarine erforder-
lichen Ausgaben zwar in den Etat des Bundes aufgenommen; es
wurden aber weder für den Oberbefehl noch für die Verwaltung der
Marine Bundesbehörden errichtet, sondern die dafür bestehenden
preußischen Behörden blieben in Wirksamkeit. Für Preußen
waren zur Zeit der Gründung des Norddeutschen Bundes in dieser
Beziehung die Anordnungen des Allerhöchsten Erlasses vom 16. April
1861') und des vom Könige vollzogenen Regulatives vom 30. April
18612) maßgebend. Nach dem Erlaß vom 16. April 1861 bestanden
für die Marineangelegenheiten zwei gesonderte Behörden, die eine für
den Öberbefehl unter der Bezeichnung: Oberkommando der
Marine, die andere für die Verwaltung unter dem Namen: Marine-
ministerium. Das erwähnte Regulativ ordnete das gegenseitige
Verhältnis der beiden Behörden. Der Oberbefehlshaber der Marine
hatte dieselbe Stellung wie ein kommandierender General; er stand
unter dem unmittelbaren Befehl des Königs; er war zugleich General-
inspekteur der Marine; ihm waren unter eigener Verantwortlichkeit
alle im aktiven Dienste befindlichen maritimen Streitkräfte direkt
untergeordnet; er hatte dem Marineminister gegenüber dieselbe Stellung
wie ein kommandierender General dem Kriegsministerium gegenüber.
Der Marineminister war der Chef der Marineverwaltung und hatte als
solcher dieselben Pflichten und Rechte, welche dem Kriegsminister als
Chef der Armeeverwaltung überwiesen sind. Einige Anstalten ressor-
tierten gemeinschaftlich von dem Oberkommando und dem Ministerium.
Diese Organisation bestand unverändert bis zum Jahre 1871 fort.
Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine erledigt
war und durch eine Königl. Ordre vom 29. Juli 1870 interimistisch die
Funktionen des Oberkommandos dem Marineministerium übertragen
worden waren, erging am 15. Juni 1871 ein Allerhöchster Erlaß, welcher
bestimmte, daß das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde
aufgehoben bleibt und seine Funktionen auf das Marineministerium
übergehen. Gleichzeitig wurde das Regulativ vom 30. April 1861,
welches das Nebeneinanderbestehen zweier Marinebehörden voraus-
setzt, durch ein neues, auf die vereinfachte Organisation passendes
1) Preuß. Gesetz S. 1861, S. 205.
2) Preuß. Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1861, S. 153.