Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

400 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
VI. Der Präsident des Reichsmilitärgerichts führt 
hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft die 
Militärjustizverwaltung und ist in. dieser Eigenschaft als eine, dem 
Reichsjustizamt koordinierte, oberste Reichsverwaltungsbehörde an- 
zusehen!). 
VII Das Reichsschatzamt. Durch den Erlaß vom 14. Juli 
1879 (Reichsgesetzbl. S. 196) wurde angeordnet, daß die bisher mit dem 
Reichskanzleramt verbundene Finanzverwaltung des Reiches fortan 
von einer besonderen, dem Reichskanzler unterstellten Zentralbe- 
hörde unter der Benennung »Reichsschatzamt« geführt werde. Zum 
Ressort derselben gehören die Reichshauptkasse, die Verwaltung des 
Kriegsschatzes, die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und 
die denselben untergeordneten Stationskontrolleure, das Zoll- und 
Steuerrechnungsbureau, das Münzwesen?), die Rayonkommission und 
die Technische Prüfungsstelle °). 
VIUH. Die Verwaltung der Reichseisenbahnen gehörte 
anfangs zum Ressort des Reichskanzleramtes, und zwar zu dem der 
(III.) Abteilung für Elsaß-Lothringen; der Erlaß vom 27. Mai 1878 
(Reichsgesetzbl. 1879, S. 195) bestimmte aber, daß sie von einem be- 
sonderen Reichsamte als einer dem Reichskanzler unmittelbar unter- 
stellten Zentralbehörde geleitet werde. Der preußische Minister der 
öffentlichen Arbeiten wurde zugleich zum Chef dieser Reichsbehörde 
ernannt; dadurch wurde die Verwaltung der Reichseisenbahnen in eine 
enge Verbindung mit der Verwaltung der preußischen Eisenbahnen 
gebracht. Von diesem Reichsamt ressortiert die Generaldirektion 
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg, welche auf Grund 
des Erlasses vom 9. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 480) errichtet 
worden ist. Das Nähere siehe unten Bd. 4, $ 115. 
IX. Das Reichseisenbahnamt. Durch das Gesetz vom 
27. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 164) ist unter diesem Namen eine 
Reichsbehörde in Berlin eingerichtet worden, welche unter Verant- 
wortlichkeit und nach der Anweisung des Reichskanzlers die in den 
Art. 41—47 der Reichsverfassung dem Reiche zustehenden Befugnisse 
hinsichtlich des Eisenbahnwesens zu handhaben hat. Siehe Bd. 3, 8 74. 
Außerdem können im Falle des Bedürfnisses Reichseisen- 
bahnkommissare bestellt werden, welche vom Reichseisenbahn- 
amte ihre Instruktionen empfangen. Ihre Absendung ist für den Fall 
1) Militärstrafgerichtsordnung 8 111. 
2) Die Geschäfte des Münzmetall-Depots in Berlin werden von der preußischen 
Münze wahrgenommen. 
3) Durch Erl. v. 5. April 1908 (RGBl. S. 148) ist sie zu einer dem Reichsschatz- 
amt unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde gestaltet worden. Au- 
Berdem ist auf Grund des 87 des Tabaksteuergesetzes v. 15. Juli 1909 ein Prüfungs- 
amtfür Tabakbewertung in Bremen errichtet worden, welches auf Ansuchen 
der Zollstellen die Höhe des Wertzollzuschlages für ausländ. Tabakblätter oder Zi- 
garren feststellt. Die sachverständigen Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen.
	        
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