400 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
VI. Der Präsident des Reichsmilitärgerichts führt
hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft die
Militärjustizverwaltung und ist in. dieser Eigenschaft als eine, dem
Reichsjustizamt koordinierte, oberste Reichsverwaltungsbehörde an-
zusehen!).
VII Das Reichsschatzamt. Durch den Erlaß vom 14. Juli
1879 (Reichsgesetzbl. S. 196) wurde angeordnet, daß die bisher mit dem
Reichskanzleramt verbundene Finanzverwaltung des Reiches fortan
von einer besonderen, dem Reichskanzler unterstellten Zentralbe-
hörde unter der Benennung »Reichsschatzamt« geführt werde. Zum
Ressort derselben gehören die Reichshauptkasse, die Verwaltung des
Kriegsschatzes, die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und
die denselben untergeordneten Stationskontrolleure, das Zoll- und
Steuerrechnungsbureau, das Münzwesen?), die Rayonkommission und
die Technische Prüfungsstelle °).
VIUH. Die Verwaltung der Reichseisenbahnen gehörte
anfangs zum Ressort des Reichskanzleramtes, und zwar zu dem der
(III.) Abteilung für Elsaß-Lothringen; der Erlaß vom 27. Mai 1878
(Reichsgesetzbl. 1879, S. 195) bestimmte aber, daß sie von einem be-
sonderen Reichsamte als einer dem Reichskanzler unmittelbar unter-
stellten Zentralbehörde geleitet werde. Der preußische Minister der
öffentlichen Arbeiten wurde zugleich zum Chef dieser Reichsbehörde
ernannt; dadurch wurde die Verwaltung der Reichseisenbahnen in eine
enge Verbindung mit der Verwaltung der preußischen Eisenbahnen
gebracht. Von diesem Reichsamt ressortiert die Generaldirektion
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg, welche auf Grund
des Erlasses vom 9. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 480) errichtet
worden ist. Das Nähere siehe unten Bd. 4, $ 115.
IX. Das Reichseisenbahnamt. Durch das Gesetz vom
27. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 164) ist unter diesem Namen eine
Reichsbehörde in Berlin eingerichtet worden, welche unter Verant-
wortlichkeit und nach der Anweisung des Reichskanzlers die in den
Art. 41—47 der Reichsverfassung dem Reiche zustehenden Befugnisse
hinsichtlich des Eisenbahnwesens zu handhaben hat. Siehe Bd. 3, 8 74.
Außerdem können im Falle des Bedürfnisses Reichseisen-
bahnkommissare bestellt werden, welche vom Reichseisenbahn-
amte ihre Instruktionen empfangen. Ihre Absendung ist für den Fall
1) Militärstrafgerichtsordnung 8 111.
2) Die Geschäfte des Münzmetall-Depots in Berlin werden von der preußischen
Münze wahrgenommen.
3) Durch Erl. v. 5. April 1908 (RGBl. S. 148) ist sie zu einer dem Reichsschatz-
amt unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde gestaltet worden. Au-
Berdem ist auf Grund des 87 des Tabaksteuergesetzes v. 15. Juli 1909 ein Prüfungs-
amtfür Tabakbewertung in Bremen errichtet worden, welches auf Ansuchen
der Zollstellen die Höhe des Wertzollzuschlages für ausländ. Tabakblätter oder Zi-
garren feststellt. Die sachverständigen Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen.