$ 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 401
vorbehalten, daß die dem Reiche zustehende Aufsicht an Ort und Stelle
gehandhabt werden soll. Der Vorsitzende und die Mitglieder des
Reichseisenbahnamtes, sowie die Kommissare werden vom Kaiser er-
nannt, die Ernennung der Subaltern- und Unterbeamten ist dem Reichs-
kanzler übertragen. ($ 2, Abs. 1 des zit. Gesetzes.)
X. Das Reichskolonialamt. Die Verwaltung der Schutz-
gebiete gehörte Anfangs zum Geschäftskreise des Auswärtigen Amtes,
in welchem für diese Verwaltung eine vierte Abteilung eingerichtet
wurde. Es entsprach dies vollkommen dem Umstand, daß der Erwerb
der Schutzgebiete zunächst eine vorwiegend völkerrechtliche Bedeu-
tung hatte und die politischen Beziehungen zu anderen Mächten be-
rührte. Nachdem aber der Besitz der Schutzgebiete völkerrechtlich
gesichert war, hatte das Auswärtige Amt keine anderen und besonderen
Interessen hinsichtlich der Schutzgebiete mehr wahrzunehmen als ihm
im Verkehr mit den anderen Staaten überhaupt obliegen und die Un-
terordnung der Verwaltung der Schutzgebiete unter das Auswärtige
Amt hatte die innere Berechtigung verloren!). Umfang und Art der
Geschäfte erforderten, daß sie einem selbständigen Amt mit einem
verantwortlichen, dem Reichskanzler unmittelbar untergeordneten Chef
übertragen wurden. Nachdem im Reichshaushaltsetat für 1907 die
Ausgaben und Einnahmen des Kolonialamts von denen des Auswärtigen
Amtes ausgeschieden und das Gehalt eines Staatssekretärs dieses Am-
tes bewilligt worden war, wurde durch Kaiserl. Verordnung vom 17. Mai
1907 (Reichsgesetzbl. S. 239) das Amt errichtet?). Es besteht aus vier
Abteilungen, von welchen drei die Geschäfte der Zivilverwaltung, die
vierte die der Militärverwaltung und des Oberkommandos der Schutz-
truppen bearbeiten.
XI. Die Reichsbankbehörden. Die aufGrund des Reichs-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 177) errichtete Reichs-
bank ist eine von dem Fiskus des Reiches verschiedene, ihm gegen-
über selbständige juristische Person privatrechtlichen
Charakters?) Die ihr zugewiesene Aufgabe, »den Geldumlauf im
gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu er-
leichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen,
greift aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich-recht-
liche Pflicht »zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes« (Einl.
zur Reichsverfassung). Dasselbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte
zur Ausgabe von Banknoten. Das Reich steht demgemäß in einem
doppelten Verhältnis zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und
einem öÖffentlich-rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältnis beruht
1) Schon durch den Kaiserl. Erl. v. 12. Dez. 1894 wurde die Abteilung, soweit
nicht die Beziehung zu ausw. Staaten und die allgemeine Politik in Frage kamen,
dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
2) Vgl. Giese in Hirths Annalen 1907, S. 552.
3) Bankgesetz 8 12.