Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

402 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
darauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der den Namen Reichsbank 
führenden juristischen Person ist, an dem Reingewinn derselben einen 
Anteil hat und zur Vertretung und Geschäftsführung für diese juristische 
Person befugt ist. Das öÖffentlich-rechtliche Verhältnis kann man im 
Anschluß an die ältere staatsrechtliche Ausdrucksweise als Bank- 
hoheit bezeichnen; es besteht in der staatlichen Aufsicht über 
den Wirkungskreis und die Tendenzen der Bank, in der Wahrneh- 
mung der volkswirtschaftlichen, handelspolitischen, finanziellen In- 
teressen des Reiches der Reichsbank gegenüber. Der Gegensatz dieser 
beiden Verhältnisse läßt sich auch in der Art ausdrücken, daß in der 
ersten Beziehung das Reich innerhalb der juristischen Person, 
welche Reichsbank heißt, eine rechtliche Stellung hat, in der zweiten 
Beziehung über dieser privatrechtlichen Person steht. Das Reich 
hat innerhalb der Reichsbank Rechte desselben Charakters, wie 
sie der Direktor oder Vorstand einer Aktiengesellschaft ebenfalls hat; 
über die Reichsbank aber übt das Reich als Person des öffentlichen 
Rechts Hoheitsrechte aus, wie sie ihm auch Privatbanken gegenüber 
zustehen !l. Vgl. unten Bd. 3, 8 75. 
Diesem doppelten Verhältnis des Reiches zur Reichsbank entspricht 
es, daß zwei verschiedene Reichsbankbehörden bestehen, von denen 
die eine das Hoheitsrecht des Reiches, die Aufsicht über die Reichs- 
bank, die andere das privatrechtliche Mitgliedschaftsrecht des Reiches, 
die Leitung der Reichsbank, wahrzunehmen hat. Die begriffliche 
Verschiedenheit beider Behörden und der ihnen obliegenden Funktio- 
nen wird nur dadurch tatsächlich etwas verdunkelt, daß dieselbe Person, 
nämlich der Reichskanzler, an der Spitze beider steht. 
1. Das Bankkuratorium?). 
Dies ist die Behörde zur Handhabung des staatlichen Hoheits- 
rechtes. Mit der Führung der Bankgeschäfte und der Vertretung der 
Reichsbank hat sie nichts zu tun; ihr liegt vielmehr ob, »die dem 
Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank auszuüben«). Den 
Vorsitz dieser Behörde führt der Reichskanzler. Sie besteht außerdem 
aus vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser ernennt, die drei 
anderen der Bundesrat jedesmal auf zwei Jahre wählt. Das Kura- 
torium ist keine ständig arbeitende Behörde; es versammelt sich viel- 
mehr nur vierteljährlich einmal und empfängt in diesen Versamm- 
lungen einen Bericht über den Zustand der Bank und alle darauf Be- 
zug habenden Gegenstände und es wird ihm eine allgemeine Rechen- 
1) Ueber die dem Reichskanzler zustehende staatliche Aufsicht über die Privat- 
banken, welche Noten ausgeben, enthält das Bankgesetz 8 48ff. die erforderlichen 
Bestimmungen. 
2) Ueber das ehemalige preuß. Bankkuratorium vgl. die Königl. Verordnung vom 
3. November 1817 (Preuß. Ges.-Sammlung S. 295), 8 5—8 und die Kabinettsordre vom 
11. April 1846 (Preuß. Ges.-Sammlung S. 153). 
3) Bankgesetz $ 25, Abs. 1.
	        
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