402 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
darauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der den Namen Reichsbank
führenden juristischen Person ist, an dem Reingewinn derselben einen
Anteil hat und zur Vertretung und Geschäftsführung für diese juristische
Person befugt ist. Das öÖffentlich-rechtliche Verhältnis kann man im
Anschluß an die ältere staatsrechtliche Ausdrucksweise als Bank-
hoheit bezeichnen; es besteht in der staatlichen Aufsicht über
den Wirkungskreis und die Tendenzen der Bank, in der Wahrneh-
mung der volkswirtschaftlichen, handelspolitischen, finanziellen In-
teressen des Reiches der Reichsbank gegenüber. Der Gegensatz dieser
beiden Verhältnisse läßt sich auch in der Art ausdrücken, daß in der
ersten Beziehung das Reich innerhalb der juristischen Person,
welche Reichsbank heißt, eine rechtliche Stellung hat, in der zweiten
Beziehung über dieser privatrechtlichen Person steht. Das Reich
hat innerhalb der Reichsbank Rechte desselben Charakters, wie
sie der Direktor oder Vorstand einer Aktiengesellschaft ebenfalls hat;
über die Reichsbank aber übt das Reich als Person des öffentlichen
Rechts Hoheitsrechte aus, wie sie ihm auch Privatbanken gegenüber
zustehen !l. Vgl. unten Bd. 3, 8 75.
Diesem doppelten Verhältnis des Reiches zur Reichsbank entspricht
es, daß zwei verschiedene Reichsbankbehörden bestehen, von denen
die eine das Hoheitsrecht des Reiches, die Aufsicht über die Reichs-
bank, die andere das privatrechtliche Mitgliedschaftsrecht des Reiches,
die Leitung der Reichsbank, wahrzunehmen hat. Die begriffliche
Verschiedenheit beider Behörden und der ihnen obliegenden Funktio-
nen wird nur dadurch tatsächlich etwas verdunkelt, daß dieselbe Person,
nämlich der Reichskanzler, an der Spitze beider steht.
1. Das Bankkuratorium?).
Dies ist die Behörde zur Handhabung des staatlichen Hoheits-
rechtes. Mit der Führung der Bankgeschäfte und der Vertretung der
Reichsbank hat sie nichts zu tun; ihr liegt vielmehr ob, »die dem
Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank auszuüben«). Den
Vorsitz dieser Behörde führt der Reichskanzler. Sie besteht außerdem
aus vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser ernennt, die drei
anderen der Bundesrat jedesmal auf zwei Jahre wählt. Das Kura-
torium ist keine ständig arbeitende Behörde; es versammelt sich viel-
mehr nur vierteljährlich einmal und empfängt in diesen Versamm-
lungen einen Bericht über den Zustand der Bank und alle darauf Be-
zug habenden Gegenstände und es wird ihm eine allgemeine Rechen-
1) Ueber die dem Reichskanzler zustehende staatliche Aufsicht über die Privat-
banken, welche Noten ausgeben, enthält das Bankgesetz 8 48ff. die erforderlichen
Bestimmungen.
2) Ueber das ehemalige preuß. Bankkuratorium vgl. die Königl. Verordnung vom
3. November 1817 (Preuß. Ges.-Sammlung S. 295), 8 5—8 und die Kabinettsordre vom
11. April 1846 (Preuß. Ges.-Sammlung S. 153).
3) Bankgesetz $ 25, Abs. 1.