Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 403 
schaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen der Bank 
erteilt?). 
Von einer Beschlußfassung des Bankkuratoriums schweigt das Ge- 
setz vollständig. Anordnungen, welche für die Leitung der Reichsbank 
verbindliche Kraft hätten, kann das Bankkuratorium als solches nicht 
treffen; wohl aber kann der Reichskanzler als Direktor der Reichs- 
bank Ansichten oder Wünsche, welche bei einer Sitzung des Kura- 
toriums geäußert worden sind, ohne weiteres zur Geltung bringen — 
wenn er will. 
Dagegen ist nicht zu bezweifeln, daß das Bankkuratorium, wenn es 
hinsichtlich der Geschäftsleitung der Reichsbank Mängel oder Unzu- 
träglichkeiten oder gar Gesetzeswidrigkeiten bemerkt, darüber dem Bun- 
desrat einen Bericht erstatten und dadurch ein Einschreiten des 
Bundesrates nach Art 7. der Reichsverfassung hervorrufen kann. Hierzu 
bedarf es aber allerdings eines förmlichen Beschlusses des Bankkura- 
toriums gar nicht. Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder können 
die Bemerkungen, zu welchen ihnen der Bericht über den Zustand 
und die Operationen der Reichsbank etwa Veranlassung gibt, der Re- 
gierung des Staates, den sie im Bundesrate vertreten, mitteilen, und 
es steht dann nach Art. 7, Abs. 4 der Reichsverfassung jedem Bundes- 
mitgliede frei, Vorschläge dem Bundesrate zu machen. 
Der praktische Zweck des Bankkuratoriums ist jedenfalls vor- 
zugsweise darin zu sehen, den Regierungen der Einzelstaaten einen 
Einblick in die Geschäftslage und Einrichtungen der Bank zu ermög- 
lichen. 
2. Das Bankdirektorium?) 
Die Reichsbank ist organisiert nach der allgemeinen Schablone, 
nach welcher die Verfassung fast aller Korporationen und insbeson- 
dere aller Aktienvereine gebildet ist. 
Bei der Reichsbank ist diese Organisation in der Art durchgeführt, 
daß die Eigentümer der Bankanteile (Aktionäre) die Generalver- 
sammlung bilden und aus ihrer Mitte den Zentralausschuß 
(Aufsichtsrat) wählen), daß das Reich dagegen die Funktionen des 
Vorstandes oder Direktors ausübt, und zwar unter dem Namen »Bank- 
direktorium«. 
Das Bankdirektorium ist demnach keine Behörde mit öffent- 
lich-rechtlicher Amtsgewalt, sondern eine Vertretung des Reichs- 
fiskus, dadurch aber unterschieden von allen anderen fiskalischen Be- 
hörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch sie nicht unmiittel- 
1) Bankgesetz 8 25, Abs. 2. 
2) Vgl. die preuß. Bankordnung vom 5. Oktober 1846, & 55 ff. 
8) Bankgesetz $ 30—34; Bankstatut vom 21. Mai 1875, 8 16ff. Bankgesetz von 
1899, Art.3. Von dem Zentralausschuß werden wieder zum Zweck der fortlaufenden 
speziellen Kontrolle drei Deputierte und ebensoviele Stellvertreter gewählt. 
Bankgesetz $ 34; Bankstatut $ 24.