8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 403
schaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen der Bank
erteilt?).
Von einer Beschlußfassung des Bankkuratoriums schweigt das Ge-
setz vollständig. Anordnungen, welche für die Leitung der Reichsbank
verbindliche Kraft hätten, kann das Bankkuratorium als solches nicht
treffen; wohl aber kann der Reichskanzler als Direktor der Reichs-
bank Ansichten oder Wünsche, welche bei einer Sitzung des Kura-
toriums geäußert worden sind, ohne weiteres zur Geltung bringen —
wenn er will.
Dagegen ist nicht zu bezweifeln, daß das Bankkuratorium, wenn es
hinsichtlich der Geschäftsleitung der Reichsbank Mängel oder Unzu-
träglichkeiten oder gar Gesetzeswidrigkeiten bemerkt, darüber dem Bun-
desrat einen Bericht erstatten und dadurch ein Einschreiten des
Bundesrates nach Art 7. der Reichsverfassung hervorrufen kann. Hierzu
bedarf es aber allerdings eines förmlichen Beschlusses des Bankkura-
toriums gar nicht. Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder können
die Bemerkungen, zu welchen ihnen der Bericht über den Zustand
und die Operationen der Reichsbank etwa Veranlassung gibt, der Re-
gierung des Staates, den sie im Bundesrate vertreten, mitteilen, und
es steht dann nach Art. 7, Abs. 4 der Reichsverfassung jedem Bundes-
mitgliede frei, Vorschläge dem Bundesrate zu machen.
Der praktische Zweck des Bankkuratoriums ist jedenfalls vor-
zugsweise darin zu sehen, den Regierungen der Einzelstaaten einen
Einblick in die Geschäftslage und Einrichtungen der Bank zu ermög-
lichen.
2. Das Bankdirektorium?)
Die Reichsbank ist organisiert nach der allgemeinen Schablone,
nach welcher die Verfassung fast aller Korporationen und insbeson-
dere aller Aktienvereine gebildet ist.
Bei der Reichsbank ist diese Organisation in der Art durchgeführt,
daß die Eigentümer der Bankanteile (Aktionäre) die Generalver-
sammlung bilden und aus ihrer Mitte den Zentralausschuß
(Aufsichtsrat) wählen), daß das Reich dagegen die Funktionen des
Vorstandes oder Direktors ausübt, und zwar unter dem Namen »Bank-
direktorium«.
Das Bankdirektorium ist demnach keine Behörde mit öffent-
lich-rechtlicher Amtsgewalt, sondern eine Vertretung des Reichs-
fiskus, dadurch aber unterschieden von allen anderen fiskalischen Be-
hörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch sie nicht unmiittel-
1) Bankgesetz 8 25, Abs. 2.
2) Vgl. die preuß. Bankordnung vom 5. Oktober 1846, & 55 ff.
8) Bankgesetz $ 30—34; Bankstatut vom 21. Mai 1875, 8 16ff. Bankgesetz von
1899, Art.3. Von dem Zentralausschuß werden wieder zum Zweck der fortlaufenden
speziellen Kontrolle drei Deputierte und ebensoviele Stellvertreter gewählt.
Bankgesetz $ 34; Bankstatut $ 24.