Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 405 
Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pen- 
sionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen nicht von der 
Reichskasse, sondern von der Reichsbank getragen werden '!), 
Von dem Bankdirektorium ressortieren die Zweigniederlas- 
sungen der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung ihres 
Geschäftsumfanges in drei Klassen zerfallen: 
a) Reichsbankhauptstellen. Sie sind an vom Bundes- 
rate zu bestimmenden größeren Plätzen zu errichten und stehen unter 
Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes 
und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bankkommissarius. 
Sie sind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbildung des Zentralaus- 
schusses und der Bankdeputierten bei ihnen Bezirksausschüsse gebildet 
und Beigeordnete ernannt werden ?). 
b) Reichsbankstellen. Dieselben sind dem Bankdirektorium 
unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung des Reichs- 
kanzlers errichtet). 
c) Reichsbankkommanditen oder Agenturen. Sie 
sind einer anderen Zweigniederlassung der Bank untergeordnet. Ihre 
Errichtung steht dem Bankdirektorium zu‘). 
8 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 
I. Die Reichsschuldenverwaltung. Derpreußischen 
»Hauptverwaltung der Staatsschulden« ist die Wahrnehmung der mit 
der Verwaltung der Reichsschulden verbundenen Geschäfte unter der 
angegebenen Benennung übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß »die 
obere Leitung dem Reichskanzler zusteht, soweit dies mit der der Reichs- 
schuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist«°). Es ist 
diese Anordnung zuerst getroffen worden durch das Gesetz vom 
19. Juni 1868 über die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 
9. November 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe 8$ 1 und 2 (Bundes- 
gesetzbl. S. 339); sie ist dann hinsichtlich aller späteren Anleihen und 
Emissionen von Schatzscheinen wiederholt und in die Reichsschulden- 
ordnung vom 19. März 1900 $ 9 aufgenommen worden. Auch die 
Ausfertigung der Reichskassenscheine ist dieser Behörde übertragen 
durch das Gesetz vom 30. April 1874, 86 (Reichsgesetzbl. S. 41), sowie 
die Führung des Reichsschuldbuchs durch das Reichsgesetz 
1) Bankgesetz $ 28, Abs. 2. Jedoch ist ebendaselbst bestimmt, daß der Besol- 
dungs- und Pensionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den Reichshaus- 
haltsetat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem 
Bundesrat auf den Antrag des Reichskanzlers festgesetzt wird. Vgl. das Urteil 
des Reichsgerichts vom 20. Januar 1896, Entsch. in Zivils. Bd. 36, S. 142 ff. 
2) Bankgesetz $ 36; Bankstatut $ 27—29. Auch hier lieferte die preuß. Bank- 
Ordnung von 1846, 8 104—111 das Vorbild. 
5) Bankgesetz 8 37. 4) Bankgesetz a. a. O. 
5) Reichsschuldenordn. vom 19. März 1900, 8 10 (Reichsgesetzbl. S. 131).
	        
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