Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

408 $ 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 
tage zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden auf die Dauer 
der Legislaturperiode gewählt !). 
Wie sich aus der Zusammensetzung der Kommission bereits ent- 
nehmen läßt, ist dieselbe völlig unabhängig und selbständig und keiner 
Reichsbehörde in irgend einer Beziehung untergeordnet. Nur dem 
Bundesrat und dem Reichstage gegenüber hat die Kommission amt- 
liche Pflichten und Verantwortlichkeit?). Für die Beschlüsse der Kom- 
mission gilt deshalb auch das Kollegialsystem, d. h. Beschlußfassung 
nach Stimmenmehrheit; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 
wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich; den Vorsitz führt der Vor- 
sitzende des Bundesratsausschusses für Rechnungswesen oder sein Stell- 
vertreter oder bei deren Behinderung ein anderes, dem Bundesrate 
angehöriges Mitglied der Kommission ?°). 
Der Reichsschuldenkommission liegt ob die Aufsicht: 
1. über die Reichsschuldenverwaltung ‘), 
2. über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes ), 
3. über die Verwaltung des (Reichsinvalidenfonds und des) Hinter- 
bliebenen-Versicherungsfonds °), 
4. über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung 
der Reichsbanknoten’) und Reichskassenscheine°). 
Außer der fortwährenden Kontrolle über die angeführten Verwal- 
tungen und den einzelnen zum Zwecke dieser Kontrolle der Reichs- 
schuldenkommission obliegenden Funktionen hat diese Kommission 
vorzüglich die Aufgabe, alljährlich bei dem regelmäßigen Zusammen- 
tritt des Reichstages über ihre Tätigkeit, sowie über die Ergebnisse der 
unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltungen in dem verflossenen Jahre 
einen Bericht zu erstatten’). 
IV. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches in 
Potsdam. Durch das Gesetz vom 4. Juli 1868 (Bundesgesetzbl. S. 433) 
wurde die Kontrolle der Staatsrechnungen des Norddeutschen Bundes 
für die Jahre 1867—1869 der preußischen Oberrechnungs- 
kammer unter der Benennung »Rechnungshof des Norddeutschen 
Bundes« übertragen, indem zu diesem Zwecke eine dem Bedürfnis ent- 
sprechende Vermehrung ihrer Mitglieder in der Art vorgesehen wurde, 
daß die neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrate gewählt und 
vom Bundespräsidium angestellt werden. Das preußische Recht über 
die Revision der Rechnungen wurde auf den Bund übertragen. Zu 
1) Reichsschuldenordn. $ 13. 2) Ebenda $ 15. 3) Ebenda 8 14. 
4) Ebenda $ 12, Abs. 1 und preuß. Gesetz v. 24. Februar 1850, $ 1, Abs. 2, $ 14. 
5) Gesetz vom 11. November 1871, & 3. Verordnung vom 22. Januar 1874, $ 15. 
6) Gesetz vom 23. Mai 1873, 8 13. Ges. v. 8. April 1907, $S 2 (RGBI. S. 89). 
7) Bankgesetz vom 14. März 1875, 8 16. Zu diesem Zweck tritt der Kommission 
ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzu. 
8) Gesetz vom 30. April 1874, $ 7. 
9) Preuß. Gesetz vom 24. Februar 1850, $S 15. Gesetz vom 11. November 1871, 
$ 3, Abs. 3. Gesetz vom 23. Mai 1873, $ 14. Vgl. oben S. 304.
	        
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