416 8 45. Die richterlichen Reichsbehörden.
gesetzbl. S. 295). Zuständig ist diejenige Kammer, in deren Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarver-
fahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat ($ 88, Abs. 2)! Für Reichs-
beamte, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ist
die Disziplinarkammer in Potsdam zuständig; ausgenommen sind die
Beamten der Reichseisenbahnverwaltung, für welche die Disziplinar-
kammer in Straßburg kompetent ist?). Ist die Zuständigkeit verschie-
dener Disziplinarkammern streitig, so entscheidet der Disziplinarhof
über dieselbe Ebenso wird, wenn eine Disziplinarkammer abgelehnt
wird, vom Disziplinarhof eine andere an deren Stelle ernannt’). Hin-
sichtlich der Personen erstreckt sich die Zuständigkeit der Disziplinar-
kammern auf alle Reichsbeamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes
8 1, welche nicht durch eine besondere gesetzliche Vorschrift davon
ausgenommen sind. |
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern, von denen
der Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder in richterlicher
Stellung in einem Bundesstaate sein müssen. Die Verhandlung und
Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt aber durch
fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer müs-
sen zu den richterlichen Mitgliedern gehören *). Ueber die Reihenfolge,
in welcher die richterlichen Mitglieder berufen werden, enthält die
Geschäftsordnung 8 4 genaue Vorschriften. Die Reihenfolge bestimmt
sich nach dem Dienstalter, so daß die älteren Mitglieder vor den jün-
geren zur Teilnahme berufen sind’). Die nichtrichterlichen Mitglieder
beruft der Präsident für die einzelnen Sitzungen tunlichst aus dem
Verwaltungszweige, welchem der Angeschuldigte angehört‘). Bei Ent-
scheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen
Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor
welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat’).
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz; er ernennt
den Dezernenten oder Referenten und nach Befinden einen Korrefe-
renten ; ihm liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäfts-
ganges ob; er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen, vollzieht alle
1) Das „förmliche Disziplinarverfahren“ ist der auf Entfernung aus dem Amte
gerichtete Disziplinarprozeß. Die Einleitung desselben geschieht durch Verfügung
der obersten Reichsbehörde. Reichsbeamtengesetz $ 84.
2) Gesetz vom 5. November 1874 (Reichsgesetzbl. S. 128). Es sind dies nament-
lich die im Großherzogtum Luxemburg stationierten Eisenbahnbeamten und die Sta-
tionsbeamten in Basel.
3) Reichsbeamtengesetz 8 90.
4) Zit. Gesetz $ 89. Die Zahl der in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder ist
eine fest geschlossene und darf einschließlich des Vorsitzenden nicht mehr als fünf
betragen. Vgl. Geschäftsordn. $ 3.
5) Die übrigen Vorschriften ‚des $ 4 beziehen sich auf die Vertretung richter-
licher Mitglieder, wenn sie verhindert oder an Stelle des verhinderten Präsidenten
zur Uebernahme des Vorsitzes berufen sind.
6) Geschäftsordn. $ 5, Abs. 2. 7) Geschäftsordn. $ 6.