Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

418 8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 
ziplinarstrafordnung für das deutsche Heer vom 31. Oktober 1872 und 
der Disziplinarstrafordnung für die kaiserliche Marine vom 23. No- 
vember 1872 (4. Juni 1891). Ferner hinsichtlich der richterlichen Mili- 
tärjustizbeamten. Sodann hinsichtlich derjenigen Beamten des 
Militärs und der Marine, welche sich in einem doppelten ÜUnter- 
ordnungsverhältnis, einerseits zu einem Militärbefehlshaber, andererseits 
zu einer ihnen vorgesetzten Verwaltungsbehörde befinden. Dieselben 
stehen »bei Verletzung der Dienstvorschriften, welche die Grundlage 
ihrer Amtswirksamkeit bilden«, unter der Disziplinargewalt der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde; hinsichtlich aller übrigen zur Disziplinar- 
bestrafung geeigneten Handlungen ist der vorgesetzte Militärbefehls- 
haber zuständig‘). Wenn gegen solche Militär- oder Marinebeamte 
im Wege des Disziplinarverfahrens auf Amtsentsetzung erkannt werden 
soll, so ist die Disziplinarkam mer zuständig und es finden alle, in 
dem Reichsbeamtengesetz gegebenen Vorschriften über die Zusammen- 
setzung der Disziplinarkammern volle Anwendung?). Hinsichtlich der- 
jenigen Militärbeamten, welche ausschließlich unter Militärbe- 
fehlshabern stehen, treten hinsichtlich aller Strafen, welche nicht in 
Entlassung bestehen, die Vorschriften der Militär- (resp. Marine-)Dis- 
ziplinarstrafordnungen ein (Gesetz $ 123)?). Es bleiben mithin für die 
Kompetenz der Disziplinarkommissionen lediglich die Fälle übrig, in 
welchen es sich um die disziplinarische Amtsentsetzung eines Militär- 
oder Marinebeamten handelt, welcher ausschließlich unter Militärbe- 
fehlshabern steht ?). 
Die Disziplinarkommissionen werden gebildet: 
für jedes Armeekorps am Garnisonsorte des Generalkommandos, 
für jede der beiden Flottenstationen an dem Stationsort. 
Jede Disziplinarkommission für das Heer besteht aus einem Ober- 
sten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei 
zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu 
den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen. Jede 
Disziplinarkommission für die Marine besteht aus einem Kapitän zur 
See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei 
1) Motive a. a. OÖ. S. 48. Daselbst wird hinzugefügt: „Wo die Grenzen dieser 
beiden Subordinationsverhältnisse zweifelhaft sein sollten, müssen bei Ausübung der 
Disziplinarstrafgewalt die für diese Beamten erteilten besonderen Dienstvorschriften 
und Instruktionen berücksichtigt werden.“ Vgl. Disziplinarstrafordnung für das Heer 
& 34, Abs. 3. 
2) Motive a.a.0. KanngießerS. 215. 
3) Vgl. Militärdisziplinarordnung $ 32, 33; Marinedisziplinarordnung 8 16, 17 u. 
32, 33. 
4) Durch die Kais. Verordn. v. 12. Aug. 1901 (RGBl. S. 283);ist die Klassenein- 
teilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine festgesetzt. Daselbst 
sind drei Klassen unterschieden: Beamte, welche nur Militärbefehlshabern unterge- 
ordnet sind, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse stehen, und welche 
nur höheren Beamten untergeordnet sind.
	        
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