Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

420  8  43.  Die  richterlichen  Reichsbehörden.

die  erste  Instanz  bilden,  und  in  erster  und  letzter  Instanz  in  Sachen
der  juristischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts'.  Er  wird  bei
dem  Reichsmilitärgericht  aus  den  juristischen  Mitgliedern  dieses  Gerichts
  gebildet.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört  die  Anwesenheit  von
mindestens  sieben  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Den
Vorsitz  führt  der  dienstälteste  Senatspräsident?).  Der  Geschäftsgang
wird  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,  welche  von  dem  Disziplinarhofe
  auszuarbeiten  und  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  dem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorzulegen  ist?).  Die  Verrichtungen
der  Staatsanwaltschaft  werden  von  dem  Obermilitäranwalte  wahrgenommen‘)
  Für  den  Präsidenten  und  die  Räte  des  bayerischen  Senats
trifft  S  3  des  Gesetzes  vom  9.  März  1899  (Reichsgesetzbl.  S.  136)  besondere
  Anordnungen.

c)  Das  Plenum  des  Reichsgerichts  und  das  Plenum
des  Bundesamtes  für  das  Heimatwesen  entscheiden  in
erster  und  letzter  Instanz  über  ihre  Mitglieder’)  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  Amtsverlust,  Suspension  vom  Amte  oder  unfreiwillige
  Versetzung  in  den  Ruhestand  zulässig  ist‘).

Die  Disziplinargewalt  über  die  Rechtsanwälte  wird  in  erster  Instanz
von  den  Vorständen  der  Anwaltskammern  als  Ehrengerichten,
in  zweiter  Instanz  von  dem  beim  Reichsgericht  gebildeten  Ehrengerichtshof
  ausgeübt’).

d)  Gegen  Entscheidungen  der  Börsen-Ehrengerichte  entscheidet
  die  zum  Ressort  des  Reichsamtes  des  Innern  gehörende  Berufungskammer.
  Sie  wird  periodisch  gebildet  und  besteht  aus  einem
Vorsitzenden,  welchen  der  Bundesrat  bestimmt,  und  aus  sechs  Beisitzern,
  welche  von  dem  Börsenausschusse  aus  seinen  auf  Vorschlag
der  Börsenorgane  berufenen  Mitgliedern  gewählt  werden  3).

1)  Gesetz  vom  1.  Dezember  1898,  $S  7,  Reichsgesetzbl.  S.  1298.

2)  Daselbst  $  11.  3)  Daselbst  $  12,  Abs.  1.  4)  Daselbst  $  13  a.  E.

5)  Hinsichtlich  der  übrigen  Beamten  dieser  Behörden  ist  die  Zuständigkeit  der
Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofes  nicht  beschränkt.

6)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  128—131;  Gesetz  vom  6.  Juni  1870,  $  43;  Gesetz
vom  31.  März  1873,  $  158.  Die  Mitglieder  und  Beamten  des  Rechnungshofes
unterliegen  der  Disziplinargewalt  des  Reiches  oder  einer  Reichsbehörde  überhaupt
gar  nicht,  sondern  derjenigen  Preußens,  welche  durch  das  Obertribunal  für  den
Präsidenten  und  die  Mitglieder,  durch  die  Oberrechnungskammer  für  die  übrigen  Beamten
  ausgeübt  wird  (preuß.  Gesetz  vom  27.  März  1872,  85.6;  preuß.  Gesetzessammlung
  S.  278).  An  die  Stelle  des  Obertribunals  ist  durch  das  preuß.  Gesetz
vom  8.  April  1879  der  beim  Kammergericht  gebildete  „große  Disziplinarsenat“  getreten.
Nur  übt  hinsichtlich  der  vom  Reiche  angestellten  Mitglieder  der  Reichskanzler  die
im  $  5  zit.  dem  preuß.  Staatsministerium  und  Justizminister  zugewiesene  Zuständigkeit
  aus.  Vgl.  Kanngießera.  a.  O.S.  249.  Die  Behauptung  von  Schulze  I,
8  283  a.  E.,  daß  der  Rechnungshof  die  Disziplinarinstanz  für  seine  Mitglieder  sei,  ist
falsch.

7)  Rechtsanwaltsordn.  $  67,  90.  Siehe  unten  Bd.  3,  8  W.

8)  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  (27.  Mai  1908),  $  17.