424 $ 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
Bei demselben ist die »Gegenvorstellung«, d. h. die Beschwerde über
die Rechtswidrigkeit einer Verfügung des Reichseisenbahnamtes zu
erheben und der Reichskanzler überweist die Sache an das verstärkte
Reichseisenbahnamt').
Tatsächliche Erhebungen, welche zur Klarstellung des Sachverhält-
nisses zuvörderst erforderlich scheinen, werden von dem Präsidenten
angeordnet?) Für die kollegiale Beratung und Beschlußfassung ernennt
der Präsident einen Referenten und Korreferenten, von denen einer
aus den hinzugezogenen richterlichen Beamten gewählt werden muß}.
Zur Beschlußfähigkeit bedarf es der Anwesenheit sämtlicher Mitglieder
oder deren Stellvertreter‘). Der Präsident leitet die Verhandlungen,
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Ueber eine Meinungs-
verschiedenheit in Betreff der Fragestellung oder über das Ergebnis
der Abstimmung entscheidet das Kollegium nach Stimmenmehrheit.
Die Stimme des Präsidenten gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag’).
Der von dem Kollegium entgültig gefaßte Beschluß ist mit Gründen zu
versehen; die Ausfertigung ist von dem Präsidenten zu unterschreiben),
Die richterlichen Beamten und deren Stellvertreter werden vom
Kaiser ernannt. Sie verwalten ihr Amt als unbesoldetes Nebenamt,
erhalten aber für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten und
Diäten.
3. Die Reichsrayonkommission. Nach dem Gesetze vom
21. Dezember 1871 über die Beschränkungen des Grundeigentums in
der Umgebung von Festungen (Reichsgesetzbl. S. 459) ist innerhalb
sämtlicher Rayons zur Vornahme baulicher Veränderungen, zu allen
die Terrainoberfläche modifizierenden Anlagen, Aufstapelungen u. s. w.
nach näherer Vorschrift der 8 13—25 die vor dem Beginn der Aus-
führung einzuholende Genehmigung der Festungskommandantur er-
forderlich 7).
»Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle An-
ordnungen derselben, ist in Rayonangelegenheiten binnen einer vier-
wöchentlichen Präklusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs zulässig.
Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig durch die Reichs-
rayonkommission« ?).
Außer dieser Entscheidung in der Rekursinstanz ist die Rayon-
kommission, auch ohne daß es eines Rekurses bedarf, zuständig, die
Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen u. s. w.),
welche in den Rayons der Festungen und festen Plätze ausgeführt
werden sollen, zu prüfen und in Gemeinschaft mit der betreffenden
Zentralverwaltungsbehörde definitiv festzustellen °).
1) Regulativ 811. 2) Regulativ 8 3 u. 6. 3) Regulativ $ 4.
4) Regulativ $ 5, Abs. 1. 5) Regulativ 5, Abs. 2.
6) Regulativ $ 7.
7) Die näheren Vorschriften über das Gesuch und über die von der Komman-
dantur auszufertigende Genehmigung sind in dem zit. Gesetz $ 26—28 gegeben.
8) $ 29, Abs. 1 des zit. Gesetzes. 9), 8 30 a.a. 0.