Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 44. Der Begriff der Reichsbeamten. 429 
geeigneten Anordnungen zu treffen, um den Einklang des Geschäfts- 
betriebs mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan zu 
erhalten oder Mißstände zu beseitigen und die Inhaber und Geschäfts- 
leiter der Betriebe zur Befolgung dieser Anordnungen durch Geld- 
strafen bis zu 1000 Mark anzuhalten (Ges. 88 64-69). Das Reichsamt 
ist am 1. Juli 1901 in Tätigkeit getreten (Ges. $ 125 Abs. 1). Es besteht 
aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von ständigen 
und nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die ständigen 
Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser, und zwar 
in der Regel auf Lebenszeit, ernannt, die nichtständigen vom Bundes- 
rat gewählt (Ges. $ 70). Gegen die Entscheidungen des Amts steht den 
Beteiligten der Rekurs und gegen Strafandrohungen die Beschwerde 
an das verstärkte Aufsichtsamt zu. Das letztere entscheidet in 
der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden 
unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats, eines 
richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungs- 
gerichtshofes eines deutschen Bundesstaates; sie werden für die Dauer 
ihres Hauptamts auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt 
(Ges. $ 73 fl.). 
Bei dem Amt wird ein Versicherungsbeirat aus Sachver- 
ständigen des Versicherungswesens gebildet. Die Mitglieder werden auf 
Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 5 Jahre ernannt; sie ver- 
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, erhalten aber Tagegelder 
und Reisekosten. Sie haben auf Erfordern dem Amt Gutachten bei 
der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse zu erteilen und wirken bei den 
Entscheidungen mit Stimmrecht mit (Ges. $ 72. Die Formen des 
Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichsamts, sowie die Zusam- 
mensetzung des Versicherungsbeirats und .die Zuziehung seiner Mit- 
glieder werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des 
Bundesrats geregelt, soweit das Gesetz keine Vorschriften darüber ent- 
hält. Die Verordnung ist dem Reichstage bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen (Ges. $ 80)!). Im übrigen 
ist der Bundesrat ermächtigt, Ausführungsvorschriften nach Anhörung 
des Versicherungsbeirats zu erlassen (Ges. $ 114). 
B. Die Reichsbeamten *). 
8 44. Der Begriff der Reichsbeamten. 
I. Das Reichsbeamtengesetz gibt keine Definition des Begriffes 
»Beamter«, sondern setzt denselben voraus; es bestimmt im $1 ledig- 
  
1) Die Verordn. ist erlassen am 23. Dez. 1901 (RGBl. S. 498 ff,); ferner V. v. 
20. Mai 1904 (RGBI. S. 215). 
*, Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind geregelt worden durch das 
Reichsgesetz v. 31. März 1873 (RGBl. S. 61). Dasselbe ist in einzelnen Punk- 
ten durch spätere Reichsgesetze mehrfach abgeändert worden, namentlich durch das
	        
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