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36.
— Zu Art. 136, 137.
Will ein Hausirhändler sich auf seiner Wanderung von andern Personen begleiten
lassen, so hat er hiezu eben so wohl die Erlaubniß der betreffenden Staats-Behörde
ndthig, als zur gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes durch mehrere, getrennt von
einander wandernde, Personen.
. ZBJ.
Der Wittwe des Hausirhaͤndlers kann, im Fall derselben ein durchaus unbeschol-
tenes Praͤdikat zur Seite steht, die Fortsetzung des Gewerbes vom Bezirksamt erlaubt
werden. Hat dagegen dieselbe in irgend einer Zeit sich eines Vergehens oder Verbre-
chens schuldig gemacht, so unterliegt die gedachte Erlaubniß dem Erkenntnisse der Kreis-
Regierung.
g. 33.
Die Berechtigung wird, wie bisher, der Regel nach, so fern nicht besondere Um-
staͤnde fuͤr eine Verlaͤngerung innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums von drei
Jahren fftechen, auf nicht laͤnger als Ein Jahr ertheilt. Ist die Verleihungs-Zeit
nicht ausdruͤcklich bestimmt, so wird die Dauer von einem Jahr angenommen.
g. Z9.
Das Verleihungs-Patent muß enthalten:
1) die Erwaͤhnung des Dekrets der hoͤheren Staats-Behoͤrde, wodurch die Berech-
tigung zum Hausirhandel ertheilt wurde;
2) den vollständigen Namen, den Wohnort und das Signalement des Berech-
tigten, so wic, wenn derselbe schreiben kann, dessen vollständige Namens-Un-
terschrift;
5) das Gewerbe, die Waaren-Gattung, den Bezirk und die Zeit, wofür die Be-
rechtigung ertheilt ist;
) den Namen und die Gestaltbeschreibung der Begleiter, welche dem Verechtigten
gestattet worden sind.
Ist der Patent-Inhaber nur als Beauftragter eines Dritten zum Haustrhandel
bore.htigt, so wird solches unter Benennung des Beauftragenden im Patente ange-
führt. -