8 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten. 457
2. Zum zeitweisen Verlassen des Amtes bedarf der Beamte eines
Urlaubs. »Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten
und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen« ($ 14, Abs. 1
des Reichsgesetzes).
Die hier vorbehaltene Verordnung ist am 2. November 1874 er-
gangen. (Reichsgesetzbl. S. 129.) Eine besondere Regelung hat der
Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stell-
vertretung erhalten durch die kaiserliche Verordnung vom 23. April
1879 (Reichsgesetzbl. S. 134)'). Hiernach gelten folgende Grundsätze:
Die Anträge auf Urlaubsbewilligung sind unter Angabe der Ver-
anlassung und des Zweckes der unmittelbar vorgesetzten Behörde
oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen. Diese Be-
hörde ist aber nicht notwendig zur Erteilung des Urlaubs zuständig;
vielmehr bestimmt der Reichskanzler die Stellen, welche zur Erteilung
von Urlaub berechtigt sind, sowie die Zeiträume, für welche von den-
selben Urlaub gewährt werden darf?) Den Botschaftern, außerordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresi-
denten wird der Urlaub vom Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers
bewilligt. Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit
nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizu-
fügen; die Beibringung dieser Bescheinigung kann aber von der Stelle,
welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ausnahmsweise
erlassen werden. “
Die Stelle, welche den Urlaub erteilt, hat für die Vertretung des
beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich festzusetzen, inwie-
weit die dem Beurlaubten zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten
(nicht zu verwechseln mit dem Diensteinkommen) bewilligten Bezüge
dem Vertreter zu überweisen sind‘°).
1) Beide Verordnungen haben eine, nicht erhebliche, Abänderung erfahren durch
die V. v. 4. Januar 1904 (RGBl. S. 1).
2) Spezielle, durch die Verordnung vom 2. November 1874, $ 8 in Geltung er-
haltene Bestimmungen über Urlaubsbewilligungen sind getroffen in dem Regulativ
für das Bundesamt für das Heimatswesen vom 6. Januar 1873, $ 3 (Zentralbl. S. 5);
in der Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden vom 18. April 1880, $ 8 (Zentralbl.
S. 204); vgl. auch das Regulativ für den Rechnungshof vom 5. März 1875, $ 17 (Zen-
tralbl. S. 160); die Geschäftsordnung des Reichsgerichts vom 8. April 1880, $ 27 (Zen-
tralbl. S. 195). Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im
Frieden vom 20. Februar 1868, $ 48—61 und in der Beilage 3 zu dem Reglement vom
9. Dezember 1873 hinsichlich des Marinezahlmeisterpersonals. Für den Urlaub der
Wahlkonsuln sind die im $ 6 der Instruktion vom 6. Juni 1871 gegebenen Bestim-
mungen in Kraft erhalten worden. Verordn. vom 23. April 1879, 8 13. Ueber die
Befugnisse des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts vgl. den Erl. v. 16. Dez. 1902
(Zentralbl. 1903, S. 1).
3) Verordn. vom 23. April 1879, 8 2. Verordn. vom 17. August 1894 (Reichsge-
setzbl. S. 518).
4) Besondere Vorschriften in dieser Beziehung bestehen für die mit der Vertre-
tung eines beurlaubten Gesandten beauftragten Geschäftsträger. Verordn. v. 23. April
1879, 8 6—11.