& 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 475
beschädigt, nur die Grundsätze von der außerkontraktlichen
Entschädigungspflicht zur Anwendung kommen können. Zu dem
Staate, der ihn angestellt, steht der Beamte dagegen in einem Dienst-
verhältnis; die sorgfältige Führung der Amtsgeschäfte gehört zu den
durch den Anstellungsvertrag übernommenen Pflichten; ein
Versehen in der Amtsführung könnte daher, soweit es die Vermögens-
verwaltung des Staates angeht, als kontraktliche culpa, nach Analogie
der vom Mandat oder der Dienstmiete geltenden Regeln aufgefaßt
werden. Indes hier zeigt sich die praktische Konsequenz des oben
näher ausgeführten Grundsatzes, daß die Anstellung eines Beamten
kein privatrechtlicher Kontrakt und das dadurch begründete Verhält-
nis kein obligatorisches ist. Auch darf man nicht zu der Hypothese
seine Zuflucht nehmen, daß neben der staatsrechtlichen Anstellung
durch die Zuweisung eines mit Vermögensverwaltung verbundenen
Amtes ein Mandat oder Quasimandat erteilt werde und daß demge-
mäß der Beamte teils in einem Öffentlich-rechtlichen, teils in einem
kontraktlichen Verhältnis zum Staate stehe. Die Uebertragung einer
Vermögensverwaltung oder gewisser, auf das Staatsvermögen Einfluß
habender Geschäfte ist kein Nebenvertrag, sondern die unmittelbare
Rechtsfolge der Anstellung behufs Uebernahme eines gewissen Amtes!).
Nur ist allerdings zuzugeben, daß ein Mandatsverhältnis im ein-
zelnen Falle durch besondere Willenserklärung zwischen dem Staat
und einem Beamten begründet werden kann; daß z.B. ein Beamter,
der den Auftrag übernommen hat, für den Staat ein Grundstück oder
ein Kriegsschiff oder Materialien anzuschaffen, oder den Bau von Ge-
bäuden, Brücken Wegen u. dgl. zu leiten, oder mit einer anderen
Verwaltung eine Abrechnung vorzunehmen, unter Umständen zum
Fiskus in dem Rechtsverhältnis eines Mandatars stehen kann. Daraus
allein aber, daß zu einem amtlichen Geschäftskreise auch Geschäfte
von vermögensrechtlicher Bedeutung gehören, ergibt sich noch kein
privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Beamten.
Hieraus ergibt sich eine wichtige Folgerung. Die Pflicht des Be-
amten gegen Dritte, ihnen den Schaden zu ersetzen, welcher ihnen
durch die Verletzung einer ihnen gegenüber obliegenden Amtspflicht
entstanden ist, hat einen durchaus privatrechtlichen Charakter;
ist also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbe-
sondere $ 839— 841 zu beurteilen ?). Dagegen die Pflicht des Beamten
gegen den Staat, den aus Pflichtverletzungen dem Staat erwachsenen
1) Vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht I, S. 605. Der entgegengesetzten Ansicht
würde derselbe Irrtum zu grunde liegen, wie der älteren Theorie über die eheliche
Gütergemeinschaft, welche neben der Eheschließung noch den Abschluß einer socie-
tas omnium bonorum unter den Ehegatten fingierte.
2) Jedoch sind die landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht erhalten worden,
welche das Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines in Ausübung
der öffentlichen Gewalt zugefügten Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen, als
der Staat oder der Kommunalverband haftet. Art. 77 des Einf.-Ges. zum BGB.