Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

& 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 475 
beschädigt, nur die Grundsätze von der außerkontraktlichen 
Entschädigungspflicht zur Anwendung kommen können. Zu dem 
Staate, der ihn angestellt, steht der Beamte dagegen in einem Dienst- 
verhältnis; die sorgfältige Führung der Amtsgeschäfte gehört zu den 
durch den Anstellungsvertrag übernommenen Pflichten; ein 
Versehen in der Amtsführung könnte daher, soweit es die Vermögens- 
verwaltung des Staates angeht, als kontraktliche culpa, nach Analogie 
der vom Mandat oder der Dienstmiete geltenden Regeln aufgefaßt 
werden. Indes hier zeigt sich die praktische Konsequenz des oben 
näher ausgeführten Grundsatzes, daß die Anstellung eines Beamten 
kein privatrechtlicher Kontrakt und das dadurch begründete Verhält- 
nis kein obligatorisches ist. Auch darf man nicht zu der Hypothese 
seine Zuflucht nehmen, daß neben der staatsrechtlichen Anstellung 
durch die Zuweisung eines mit Vermögensverwaltung verbundenen 
Amtes ein Mandat oder Quasimandat erteilt werde und daß demge- 
mäß der Beamte teils in einem Öffentlich-rechtlichen, teils in einem 
kontraktlichen Verhältnis zum Staate stehe. Die Uebertragung einer 
Vermögensverwaltung oder gewisser, auf das Staatsvermögen Einfluß 
habender Geschäfte ist kein Nebenvertrag, sondern die unmittelbare 
Rechtsfolge der Anstellung behufs Uebernahme eines gewissen Amtes!). 
Nur ist allerdings zuzugeben, daß ein Mandatsverhältnis im ein- 
zelnen Falle durch besondere Willenserklärung zwischen dem Staat 
und einem Beamten begründet werden kann; daß z.B. ein Beamter, 
der den Auftrag übernommen hat, für den Staat ein Grundstück oder 
ein Kriegsschiff oder Materialien anzuschaffen, oder den Bau von Ge- 
bäuden, Brücken Wegen u. dgl. zu leiten, oder mit einer anderen 
Verwaltung eine Abrechnung vorzunehmen, unter Umständen zum 
Fiskus in dem Rechtsverhältnis eines Mandatars stehen kann. Daraus 
allein aber, daß zu einem amtlichen Geschäftskreise auch Geschäfte 
von vermögensrechtlicher Bedeutung gehören, ergibt sich noch kein 
privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Beamten. 
Hieraus ergibt sich eine wichtige Folgerung. Die Pflicht des Be- 
amten gegen Dritte, ihnen den Schaden zu ersetzen, welcher ihnen 
durch die Verletzung einer ihnen gegenüber obliegenden Amtspflicht 
entstanden ist, hat einen durchaus privatrechtlichen Charakter; 
ist also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbe- 
sondere $ 839— 841 zu beurteilen ?). Dagegen die Pflicht des Beamten 
gegen den Staat, den aus Pflichtverletzungen dem Staat erwachsenen 
1) Vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht I, S. 605. Der entgegengesetzten Ansicht 
würde derselbe Irrtum zu grunde liegen, wie der älteren Theorie über die eheliche 
Gütergemeinschaft, welche neben der Eheschließung noch den Abschluß einer socie- 
tas omnium bonorum unter den Ehegatten fingierte. 
2) Jedoch sind die landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht erhalten worden, 
welche das Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines in Ausübung 
der öffentlichen Gewalt zugefügten Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen, als 
der Staat oder der Kommunalverband haftet. Art. 77 des Einf.-Ges. zum BGB.
	        
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